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19.03.2002 Wenden auf einer Kraftfahrtstraße

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Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 19.03.2002 – 4 StR 394/01; nach NJW 2002, 2332) hatte nach Vorlage durch das BayObLG über die Frage zu entscheiden, wann ein Wenden auf einer Kraftfahrtstraße (§ 18 VII StVO) vorliegt.

Urteil

In der Sache hatte ein Autofahrer eine durch das entsprechende Verkehrszeichen kenntlich gemachte Kraftfahrtstraße befahren. Nachdem er auf einem Parkplatz eine Pause gemacht hatte, stellte er fest, dass er sich verfahren hatte und beschloss, zu einem ihm noch bekannten Ort zurückzufahren. Dazu verließ er den Parkplatz nicht nach rechts, sondern überquerte die Bundesstraße und fuhr in die genau gegenüber liegende Einfahrt des Parkplatzes der anderen Fahrtrichtung ein. Nach Durchfahren dieses Parkplatzes auf der anderen Straßenseite setzte er seine Fahrt in Richtung des ihm bekannten Ortes, also entgegen seiner vorherigen Fahrtrichtung auf dieser Straße fort. Das Amtsgericht verurteilte ihn in einem Bußgeldverfahren wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von DM 300,00 und einem Monat Fahrverbot. Das Amtsgericht war der Meinung, dass es sich bei dem Fahrmanöver dieses Autofahrers um ein – bei Kraftfahrtstraßen – verbotenes Wenden handeln würde. Das mit der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde befasste BayObLG hatte beabsichtigt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Da dem aber ein Beschluss des OLG Stuttgart zuwiderlief, das in einem vergleichbaren Fall ein ‚Wenden’ verneint hatte, wurde die Angelegenheit gemäß § 121 II GVG i.V.m. § 79 III 1 OWiG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Der BGH entschied in seinem Beschluss dahingehend, dass „ein Wenden auf einer Kraftfahrtstraße dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzten Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrtstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt“.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieser Entscheidung des BGH gegen die Haltung des BayObLG ist zuzustimmen. Wenden bedeutet ein Fahrmanöver der Richtungsänderung auf der Straße, in der Regel unter Einbeziehung verschiedener Fahrspuren mit unterschiedlichen Verkehrsrichtungen. Ein solches Fahrmanöver ist wegen seines hohen Gefährdungspotentials auf bestimmten Straßen, wie z.B. auf sog. Kraftfahrtstraßen wohl zu Recht untersagt. Wer aber nun von außerhalb der Fahrbahn, wie hier aus einem Parkplatz fahrend diese Straße überquert, um auf der anderen Straßenseite wieder in einen Parkplatz einzufahren verwirklicht gerade diese Gefahr, die mit einem Wenden ‚auf’ der Fahrbahn verbunden ist eben nicht. Er führt ein vom Wenden völlig getrenntes Fahrmanöver mit wesentlich geringerem Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer durch. Die erneute Einfahrt auf die Straße erfolgt erst dort, wo es anderen Verkehrsteilnehmern ebenso erlaubt ist.

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