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03.04.2001 Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung

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Der Bundesgerichtshof (BGH - Beschluss vom 03.04.2001 - 4 StR 507/00) hatte nach widersprüchlicher Rechtsprechung der Instanzgerichte über die Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung zu entscheiden.

Urteil

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat hier entschieden, dass der mit einem Atemalkoholmessgerät gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Atemalkoholmessgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehr erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Der BGH begründet dies so, dass der Gesetzgeber auf Grundlage eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes die AAK-Grenzwerte so festgesetzt hat, dass sie den in § 24a Abs. 1 StVG für Blutproben bestimmten Promillegrenzwerten "einschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge" entsprechen. Damit ist der Ausgleich für verfahrensmäßige Messungenauigkeiten in den Grenzwerten bereits berücksichtigt. Deshalb würde eine zusätzliche allgemeine Berücksichtigung von, die Messunsicherheiten ausgleichenden Sicherheitsabschlägen durch Abzug vom gemessenen Wert die Grundlage der auch im Verkehrsicherheitsinteresse vorgenommenen Festlegung der AAK-Grenzwerte durch den Gesetzgeber unterlaufen. Anders würde es sich nur verhalten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Mit dieser Entscheidung des BGH ist nun der Streit darüber, ob die mit einem Atemalkoholmessgerät gewonnenen Werte genauso wie Blutproben vor Gerichten verwendet werden dürfen, entschieden. In der Vergangenheit hatten einzelne Gerichte immer wieder Sicherheitsabschläge vom AAK-Wert zu Gunsten des Betroffenen gemacht und so manchem Autofahrer ein Fahrverbot erspart. Nachdem nun beide Messverfahren mit dem Ergebnis von AAK-Werten oder durch Blutproben BAK-Werten in gleicher Weise von Gerichten zu berücksichtigen sind, dürfte der Vorteil einer Blutprobe allenfalls noch darin liegen, dass diese später als die Atemalkoholmessung durchzuführen ist und damit - je nach Ende der Alkoholaufnahme - möglicherweise entscheidende kleine Promilleanteile noch bis zur Durchführung der Blutprobe abgebaut werden können. Es bleibt jedoch dabei, dass es gefährlich ist, sich an Promillegrenzwerte heran zu trinken und danach zu riskieren, noch ein Fahrzeug zu führen. Zum einen droht bereits ab 0,5 ‰ nach neuerer Rechtslage ein Fahrverbot. Zum anderen riskieren alkoholauffällige Autofahrer immer öfter, dass sie von der Verwaltungsbehörde aufgefordert werden, ein MPU-Gutachten beizubringen (siehe Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zur Anordnung einer MPU). Verantwortungsbewusste Autofahrer setzen sich nicht mit Alkohol im Blut ans Steuer. Und wieder einmal der Hinweis: für Taxifahrer gilt gemäß § 8 Abs.3 Ziffer 1 BOKraft nach wie vor eine 0,0 ‰-Grenze.

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