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23.04.2012 Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. spricht Taxikonzessionen aufgrund fiktiver Erteilung zu (VG Neustadt a.d.W., Urteil v. 23.04.2012 – Az. 3 K 804/11.NW).

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Das Verwaltungsgericht hatte über den Antrag auf Erteilung von fünf Taxigenehmigungen zu entscheiden. Dazu ging es um Fragen des Eintritts der Genehmigungsfiktion, die Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, auch darum ob bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung das Kennzeichen des einzusetzenden Fahrzeugs benannt werden muss.

Urteil

Die Klägerin hatte am 21 Juni 2010 bei der Stadt L. fünf Taxigenehmigungen beantragt. Auf Nachfrage zum Bearbeitungsstand wurde ihr von der Genehmigungsbehörde Ende Juli 2010 mitgeteilt, dass noch eine Bescheinigung und das Führungszeugnis fehlen würden, sowie noch Darlegungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich seien. Am 5. August 2010 lagen diese Informationen und am 25. August auch das Führungszeugnis der Behörde vor. Am 7. Oktober 2010 teilte die Genehmigungsbehörde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen mit, erklärte aber zugleich, dass ein Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in L beauftragt worden sei und vor Abschluss dieses Gutachtens die beantragten Genehmigungen nicht erteilt würden. Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Behörde schließlich den Antrag auf Erteilung der Genehmigungen ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin entschied die Behörde nicht. Es wurde sodann am 2. September 2011 Untätigkeitsklage eingereicht über die vom Verwaltungsgericht am 23. April 2012 zu Gunsten der Klägerin entschieden wurde.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die beantragten Taxigenehmigung durch Genehmigungsfiktion (§ 15 Abs. 1 PBefG) bereits als erteilt zu gelten hätten. Die vom Gesetzgeber in § 15 PBefG vorgesehene Drei-Monats-Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Taxigenehmigungen sei abgelaufen und nicht wirksam durch Zwischenverfügungen der Genehmigungsbehörde verlängert worden. Insbesondere könne nicht verlangt werden, dass die Erstellung des Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes (§ 13 Abs. 4 PBefG) abgewartet werden müsse. Ebenso wenig könne der Argumentation der Genehmigungsbehörde gefolgt werden wonach die Antragsunterlagen deshalb nicht vollständig seien, weil die Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge im Antrag nicht benannt worden seien. Die Genehmigungsbehörde argumentierte, dass aufgrund dieser fehlenden Kennzeichenbenennung die Antragsunterlagen nicht vollständig seien, der Lauf der Fiktionsfrist damit schon gar nicht in Gang gesetzt worden sein könne.
Das Verwaltungsgericht folgte der rechtlichen Argumentation der Klägerin. Die (Untätigkeits-)Klage war zulässig, da ohne zureichenden Grund nicht über den Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Januar 2011 entschieden worden war. Das Verwaltungsgericht stellte zudem fest, dass die beantragten Taxigenehmigungen aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 3 PBefG als erteilt gelten würden. Zwar seien die Antragsunterlagen bei Antragstellung am 21. Juni 2010 noch nicht vollständig gewesen, die Genehmigungsfrist begann damals mithin noch nicht zu laufen. Sinn und Zweck der Beschleunigungsvorschrift des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG sei es, stellt das Verwaltungsgericht fest, die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde zu stärken. Schutzwürdig sei jedoch nur ein Antragsteller, der seinerseits durch Vorlage vollständiger Unterlagen die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt zügig zu entscheiden. Nur ein sorgfältiger Antragsteller soll in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen. Der Schutzzweck der Fiktion könne sich damit nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen zählen mithin alle vom Antragsteller selbst beibringbaren Unterlagen zur Beurteilung seiner persönlichen und finanziellen Zuverlässig- und Leistungsfähigkeit. Dazu gehören insbesondere die „einschlägigen“ Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auskünfte zur finanziellen Leistungsfähigkeit. . Diese lagen der Genehmigungsbehörde am 5. August 2010 vor; das Führungszeugnis am 25. August. Ob hinsichtlich des Führungszeugnisses der Eingang dessen bei der Behörde oder die Antragstellung hierzu als Vollständigkeitserfordernis zum Lauf der Fiktionsfrist gehört ließ das Gericht offen. Denn auch wenn die Drei-Monats-Frist nicht schon ab 5. August, sondern erst ab 25. August zu laufen begonnen hätte, war sie jedenfalls schon vor Erlass des Ablehnungsbescheides am 10. Januar 2011 abgelaufen, da ein wirksamer Zwischenbescheid, der eine Fristverlängerung hätte bewirken können nicht ergangen ist. Die Mitteilung der Genehmigungsbehörde vom Oktober 2010 wonach das Ergebnis des Gutachtens abgewartet werden solle, genügt den gesetzlichen Vorgaben zur konkreten Benennung der Frist und ihrer Begründung nicht. Schließlich stellt das Verwaltungsgericht noch fest, dass der Eintritt der Fiktionswirkung auch nicht an den noch nicht benannten Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge scheitern könne. Denn es reicht aus, dass diese Kennzeichen zur Ausfertigung der Urkunde zur erteilten und bestandskräftigen Genehmigung der Behörde bekannt sind.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung bestätigt wieder einmal, dass der Taxiunternehmer (bzw. Antragsteller zu einer Taxigenehmigung) Chancen auf eine gerichtliche Durchsetzung seines Antrags hat, wenn er bereits bei Antragstellung sorgfältig arbeitet (was er später als Taxiunternehmer ja ohnehin tun sollte) und der Genehmigungsbehörde alle Unterlagen und Informationen, die er selbst beibringen kann um der der Behörde eine Beurteilung ermöglichen zu können, auch selbst und vollständig beibringen sollte. Es liegt dann an der Behörde zügig zu arbeiten. Tut sie das nicht gilt die beantragte Genehmigung nach Ablauf der Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG als erteilt, eingeklagt müsste nur noch die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde werden (wenn sich die Genehmigungsbehörde nicht bereits außergerichtlich „besinnt“). Noch nicht abschließend entschieden ist, ob zur Vollständigkeit der Unterlagen auch etwa das Führungszeugnis gehört. Denn dieses kann der Antragsteller ja nicht selbst beibringen, sondern er muss es nur beantragen. Viel spricht dafür, dass der Zeitpunkt der Antragstellung insoweit maßgebend ist, da das weitere Verfahren behördenintern abläuft und der Eingriffsmöglichkeit des Antragstellers entzogen ist (s.a. OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10). Entgegen früherer Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. zutreffend festgestellt, dass die Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge erst bei Erteilung der Genehmigung benannt werden müssen. Es wäre schlechterdings auch ein Unding, wollte man diese Benennung der Kennzeichen zu den Erfordernissen vollständiger Antragstellung zählen. Der Antragsteller müsste dann Fahrzeuge für die gesamte Verfahrensdauer (die hier mit nicht ganz zwei Jahren durchaus noch im „üblichen Rahmen“ war) vorhalten und finanzieren. Solches kann nicht verlangt werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Verlängerung der Bearbeitungsfrist um maximal drei Monate nur rechtswirksam möglich ist, wenn hierzu einerseits eine konkrete Frist benannt wird und andererseits ein konkreter Grund der letztlich nachvollziehbar bezeichnen muss warum es der Behörde ohne eigenes Verschulden nicht möglich gewesen war innerhalb der ersten drei Monate nach Vorlage vollständiger Unterlagen zu entscheiden.

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