Unfall Anwaltskanzlei Verkehrsrecht Verkehrsverwaltungsrecht Schadensregulierung Schadensersatz Verkehrsordnungswidrigkeit Anwalt Personenbeförderungsrecht Verkehrsstrafrecht Verkehrszivilrecht München Taxi Strafrecht

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

06.02.2001 Verunreinigung eines Taxis

zurück zur Auflistung

Das Amtsgericht München (Urteil vom 06.02.2001 – Az.: 223 C 35808/00) hatte über die Schadenersatzforderung nach Verunreinigung eines Taxis durch einen betrunkenen Fahrgast zu entscheiden.

Urteil

Eine Besucherin des Oktoberfestes in München wollte sich mit dem Taxi reichlich angetrunken zu ihrem Hotel im Münchener Westen fahren lassen. Unterwegs konnte die Dame nicht mehr an sich halten und entleerte einen Teil des genossenen Bieres samt Brotzeit aus ihrem Magen in das Fahrzeug hinter den Fahrersitz. Der Taxiunternehmer stellte der Dame insgesamt DM 464,00 für Reinigung des Fahrzeugs und Verdienstausfall in Rechnung. Er erhielt von diesem Fahrgast jedoch kein Geld, sondern ein Schreiben des in Bonn beauftragten Rechtsanwaltes. Dieser verweigerte den Ausgleich der Forderung des Taxiunternehmers unter anderem mit der Begründung, dass der Fahrgast nur unwesentlich das Taxi beschmutzt hätte und diese Verunreinigung vom Taxifahrer mit einem Handgriff zu beseitigen gewesen wäre. Weiter trug der Rechtsanwalt des Fahrgastes vor, dass Taxiunternehmen darauf eingestellt sein müssen, dass die von ihnen zur Beförderung eingesetzten Wagen von Fahrgästen gelegentlich verunreinigt werden, ohne dafür den Fahrgast haftbar machen zu können. Derartige von Zeit zu Zeit notwendige Reinigungsarbeiten und Reinigungskosten des Taxis seien im Beförderungspreis inbegriffen und vom Taxiunternehmen selbst zu tragen, da dies fraglos zum unternehmerischen Risiko eines jeden Taxigewerbetreibenden gehören würde. Dies würde um so mehr gelten bei der Beförderung alkoholisierter Fahrgäste, die das Oktoberfest in München besucht haben, da zu dieser Zeit regelmäßig mit Beschmutzungen dieser Art gerechnet werden müsste und dementsprechend vom Taxifahrer Vorsorge getroffen werden müsse, etwa durch Bereitstellung von Plastiktüten. Dies habe der Taxifahrer hier vernachlässigt, so dass der Fahrgast vermeidbar selbst (offensichtlich durch Verschmutzung der eigenen Kleidung) zu Schaden gekommen sei. Weiter drohte dieser Rechtsanwalt mit einer Anzeige gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt, da der Taxiunternehmer Reinigungskosten für das Taxi beansprucht habe, ohne ein gewerbliches Reinigungsunternehmen zu sein. Der Taxifahrer hätte sich in dieser Nacht nicht auf der Verunreinigung des Taxis ausruhen dürfen, noch daraus bei den zu Zeiten des Oktoberfestes florierenden Geschäftes einen doppelten Profit ziehen dürfen. Nun suchte auch der Münchner Taxiunternehmer anwaltlichen Rat. Dem Rechtsanwalt der Schadensverursacherin wurde sodann dargestellt, dass es auch zu Zeiten des Oktoberfestes keinesfalls üblich sei, dass sich Fahrgäste des Mageninhalts in Taxis entledigen würden. Auch wurde dargestellt, dass die Münchner Taxis durchaus nicht dem Niveau entsprechen würden, dass es auf eine derartige Verunreinigung mehr oder weniger nicht ankommen würde’, wie vom Anwalt der betrunkenen Dame unterstellt worden war. Eine Einladung an den Bonner Rechtsanwaltskollegen, sich bei der anstehenden Taximesse in Köln über das Taxigewerbe zu informieren und die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln, wurde von diesem ausgeschlagen. Der Rechtsanwalt der Schadensverursacherin stellte nun dar, dass der Taxiunternehmer die Wahl hätte, die Beförderung eines alkoholisierten Fahrgastes von vornherein zu verweigern oder aber sich am Wiesngeschäft zu beteiligen. Dann aber müsse der Taxifahrer mit derartigen Verschmutzungen rechnen und könne nicht Ersatz beim Fahrgast fordern. Nun musste Klage beim Amtsgericht München eingereicht werden. Im Verfahren vor Gericht wurden die bereits ausgetauschten Argumente wiederholt und ergänzt. Schließlich erging ein Urteil, das dem Taxiunternehmer in voller Höhe recht gab. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte dadurch, dass sie das Taxi mit Erbrochenem verunreinigt hatte schuldhaft und rechtswidrig gehandelt habe. Festgestellt wurde, dass damit gegen allgemein bekannte Beförderungsbedingungen verstoßen wurde. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Klageforderung angemessen war.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Es bleibt also dabei, dass ein Taxiunternehmer vom Fahrgast, der Erbrochenes im Taxi hinterlässt, Schadenersatz für die Reinigung des Fahrzeugs und eventuellen Verdienstausfall für Standzeiten verlangen kann. Pauschale Sätze hierfür gibt es allerdings nicht. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von der Art der Verunreinigung und dem danach zu betreibenden Aufwand ab. Dies gilt auch für Zeiten des Oktoberfestes. Zwar mag es im Einzelfall möglich sein, ohne Verstoß gegen die Beförderungspflicht eine Fahrt eines schwertrunkenen Fahrgastes abzulehnen. Doch sind Taxis gerade auch für die Fahrgäste unterwegs, die eben selbst kein Fahrzeug mehr steuern sollen oder wollen. Von der Dame, die hier dem Münchener Taxiunternehmer über ihren Rechtsanwalt meinte klarmachen zu müssen, dass die Verunreinigung des Taxis hinzunehmen sei, sind nun mit Gerichts- und Anwaltskosten insgesamt circa DM 900,00 zu bezahlen. Immerhin hat sie mit ihrer Aktion zwei Anwälte und einen Richter ausgiebig beschäftigt.

zurück zur Auflistung