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26.09.2001 Verlängerung einer Taxigenehmigung nach deren Ablauf

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Das Verwaltungsgericht München (VG München, Urteil vom 26.09.2001 – Az.: M 23 K 01.1499) hatte über die Frage der Verlängerung einer Taxigenehmigung nach deren Ablauf zu entscheiden.

Urteil

In der Sache ging es darum, dass der Münchner Taxiunternehmer Inhaber einer Konzession war, die befristet war bis zum 31.01.1999. Circa sechs Wochen vorher wurde der Taxiunternehmer von der Behörde darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung demnächst ablaufen würde. Erst gut drei Wochen nach dem Termin zum Ablauf der Genehmigung beantragte der Taxiunternehmer die Verlängerung der Konzession. Er teilte dabei mit, er habe versehentlich das Verlängerungsdatum der Konzession mit dem des Führerscheins verwechselt. Die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen legte er nun auch vor. Die Taxikonzession wurde von der Behörde jedoch nicht verlängert, da der Antrag zur Verlängerung nicht innerhalb der laufenden Genehmigungszeiten erfolgt war. Der Antrag auf Verlängerung wurde dabei als Neuantrag gewertet und als solcher ebenfalls abgelehnt. Der Taxiunternehmer legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde bestätigte die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde und begründete diese damit, dass die Genehmigung des Taxiunternehmers mit Zeitablauf erloschen sei und eine Neuerteilung hier nicht in Frage käme. Die Ablehnung der Neuerteilung wurde unter anderem begründet mit der mangelnden Zuverlässigkeit und der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Taxiunternehmers. Seine bei der Behörde eingereichte Vermögensübersicht sei unvollständig. Dazu habe der Taxiunternehmer in einer Verhandlung wegen einer Strafsache vor dem Amtsgericht Erding erklärt, dass er wegen seines Taxiunternehmens Schulden in Höhe von ca. DM 235.000 habe. In dieser Strafsache wurde der Taxiunternehmer wegen Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung verurteilt. In der Berufung in diesem Verfahren wurde lediglich die Tagessatzhöhe auf DM 40,00 herabgesetzt. Die Klage des Taxiunternehmers gegen die Landeshauptstadt München auf Wiedererteilung der Genehmigung blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht München bestätigte die Entscheidung des Münchner Kreisverwaltungsreferats. Demnach war der Taxiunternehmer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Verlängerung der Taxikonzession die bereits abgelaufen war als Neubewerber zu beurteilen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz einer gültigen Taxikonzession war. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass eine Neuerteilung der Taxikonzession nicht möglich sei, da ansonsten die in München bestehende lange Warteliste umgangen werden müsste. Zudem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem Taxiunternehmer für den Bereich der Landeshauptstadt München eine Taxikonzession derzeit nicht erteilt werden könne, da er den Betriebssitz für sein Taxiunternehmen bereits im Jahre 1999 in den Landkreis München verlegt habe. Der Taxiunternehmer hatte beim Landratsamt München Genehmigungen für zwei Mietwagen und ein Taxi für einen neuen Betriebssitz in einer Gemeinde im Norden Münchens erhalten. Damit sei der Betriebssitz in München aufgegeben worden, denn der Taxiunternehmer könne als Einzelunternehmer für sein Unternehmen grundsätzlich nur einen Betriebssitz haben. Dieser Taxiunternehmer könne erst dann einen Anspruch gegen die Landeshauptstadt München haben, auf die nächste offene Stelle der Warteliste gesetzt zu werden, soweit er seinen Betriebssitz der in dem Bereich der Landeshauptstadt München zurückverlagern würde und sodann die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Taxikonzession hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllen würde.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es auch für Taxiunternehmer ist, sich an geltende Fristen zu halten. Immer wieder vergessen wird, dass eine Taxikonzession lediglich für eine befristete Zeit erteilt wird und nach Ablauf dieser Zeit automatisch erlischt. Man mag darüber streiten, ob diese vom Gesetzgeber vorgesehene Befristung sinnvoll ist oder nicht, die Behörden werden sich daran jedenfalls halten. Dazu gibt diese Entscheidung auch wieder Anlass darauf hinzuweisen, dass die Konzessionsbehörden bei der Erteilung einer Genehmigung zum Taxiverkehr als auch die Führerscheinbehörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung, hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Taxifahrer und Taxiunternehmer nahezu alle Informationen (z.B. über Straftaten auch außerhalb des Taxi- oder Verkehrsbereiches) verwenden dürfen, um zu einer tragfähigen Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Taxiunternehmers oder -fahrers zu gelangen.

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