Schadensersatz Verkehrsrecht Verkehrsverwaltungsrecht Personenbeförderungsrecht Verkehrsstrafrecht München Unfall Strafrecht Anwaltskanzlei Anwalt Verkehrszivilrecht Schadensregulierung Verkehrsordnungswidrigkeit Taxi

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

02.03.2004 Verkehrsunfall und den Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Vorfahrtverletzers

zurück zur Auflistung

Das Landgericht Stade (LG Stade, Urteil v. 02.03.2004 – Az.: 1 S 45/03) hatte über die Haftung nach einem Verkehrsunfall und den Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Vorfahrtverletzers zu entscheiden.

Urteil

Der Beklagte wollte mit seinem Pkw aus einer untergeordneten Straße nach links auf eine übergeordnete Bundesstraße abbiegen. Dabei übersah er den von links kommenden Pkw des Klägers, es kam zum Zusammenstoß. Das in der Berufung zuständige Landgericht stellte klar, dass es dem Beklagten obliege, einen Sachverhalt zu beweisen, der ihn zu der Annahme verleitet hatte, dass der Fahrer des bevorrechtigten Fahrzeugs unmissverständlich auf sein Vorfahrtsrecht verzichten wollte. Sollte dies – wie im hier vorliegenden Fall – nicht gelingen, dann sei das aufgrund des Anscheinsbeweises vermutete Verschulden des die Vorfahrt verletzenden Pkw-Fahrers regelmäßig so stark zu bewerten, dass die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten, bevorrechtigten Fahrzeugs daneben vollständig in den Hintergrund tritt. Es wurde hier also keinerlei Mithaftung nach § 1 StVO angelastet.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Immer wieder kommt es zu einer Unfallkonstellation, bei der ein Verkehrsteilnehmer auf ein Verhalten eines anderen vertraut – etwa, dass dieser rechts abbiegen würde – und darin enttäuscht wird – indem der andere z.B. doch geradeaus weiterfährt. Unter Beweislastregeln im Vorteil ist dabei regelmäßig der Verkehrsteilnehmer, der, mag er zwar die unklare Verkehrssituation mit bewirkt haben, doch eben auf der Vorfahrtsstraße sich befindet. Wer also sich auf andere verlassen will, sollte zur Vermeidung eigenen Haftungsanteils erst dann handeln, also losfahren, die Spur wechseln, etc. wenn er sich sicher sein kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer wie erwartet sich verhält. Zumindest sollte er dann gute (und zwar glaubwürdige) Zeugen zur Verfügung haben, um nicht etwa in die Haftung für einen Unfall genommen zu werden, den ein anderer ‚eigentlich’ verursacht hat.

zurück zur Auflistung