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30.09.2003 Verhängung eines weiteren Fahrverbotes nach einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 26 km/h

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Das Amtsgericht Düren (AG Düren, Beschluss v. 30.09.2003 – Az.: 11 OWi 608 Js 599/03 – 787/03) hatte über die Verhängung eines weiteren Fahrverbotes nach einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 26 km/h zu urteilen.

Urteil

Der Betroffene war innerhalb eines Jahres zweimal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h aufgefallen. Im ersten Fall wurde gegen ihn eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot verhängt. Im Wiederholungsfall wurde von einer Verhängung eines Fahrverbotes dagegen abgesehen, da die in § 4 Abs. 2 S.2 BKatV festgeschriebenen Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts hier nicht vorlagen. Dieser § 4 BKatV stellt fest, dass ein Fahrverbot dann in Betracht kommt, wenn gegen den Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h bereits eine Geldbuße festgelegt worden ist und innerhalb eines Jahres seit dessen Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird. Da im vorliegenden Fall der Fahrer bereits bei seinem ersten Verstoß mit einem Fahrverbot bestraft worden war, hätte die erneute Verhängung eines Fahrverbotes hier nach Meinung des AG eine unzulässige Doppelverwertung dargestellt. Des weiteren hätte dies zu materiellen Ungerechtigkeiten geführt, da derjenige, der die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung, die bereits alleine zu einem Fahrverbot führt, erst bei der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, dennoch nur ein Fahrverbot von einem Monat erhalten würde, während in der umgekehrten Reihenfolge der Geschwindigkeitsüberschreitungen – wie hier vorliegend – zwei Fahrverbote verhängt würden. Das Amtsgericht stellte in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass bei der Bemessung der Bußgeldhöhe die Vorbelastung sehr wohl Schuld erhöhend zu berücksichtigen sei und erhöhte demnach, ausgehend vom Regelsatz von € 75,00, die Geldbuße auf € 110,00.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Es ist dies eine erfreuliche (Einzelfall-) Entscheidung für den Betroffenen. Darauf verlassen, dass an anderen Amtsgerichten andere Richter ebenso entscheiden darf sich allerdings niemand. Es gibt durchaus Richter – nicht nur in Bayern -, die auf derartige Argumente weniger sensibel – zu Gunsten der Betroffenen - reagieren.

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