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14.07.2009 Verbot des mehrfachen Anschlusses an Taxifunkzentralen wettbewerbswidrig

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Das OLG Frankfurt am Main hat die Geschäftspraxis einer Frankfurter Taxizentrale, den ihr angeschlossenen Taxiunternehmen die gleichzeitige Rufvermittlung durch andere Taxizentralen zu verwehren, für wettbewerbswidrig erklärt (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.7.2009 - 11 U 68/08 (Kart).

Urteil

Sachverhalt: Die Beklagte betreibt zwei Taxizentralen, denen ca. 350 Taxis in Frankfurt am Main angeschlossen sind. Für eine der von ihr betriebenen Zentralen führte die Beklagte die Zertifizierung "Service Taxi" ein, mit der ein verbesserter Qualitätsstandard verbunden ist. Von den anschlusswilligen Taxi-Unternehmern verlangte sie unter Androhung einer Vertragsstrafe, dass diese keine Rufvermittlungsleistungen anderer Taxizentralen in Anspruch nehmen. Der Kläger, der ebenfalls eine Taxizentrale in Frankfurt am Main betreibt, wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das von der Beklagten vereinbarte Verbot der Doppelpartnerschaft. Das zunächst angerufene Landgericht verbot der Beklagten daraufhin, in ihren Verträgen Klauseln zu verwenden, nach denen Partnervereinbarungen mit anderen Taxizentralen verboten sind, oder die Zertifizierung als "Service Taxi" hiervon abhängig zu machen. In der Berufung bestätigte das OLG nunmehr im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts. Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Praxis der Beklagten, für die Zertifizierung als "Service Taxi" eine Inanspruchnahme anderer Taxizentralen - außer ihrer eigenen - auszuschließen, führt zu einer spürbaren Verhinderung des Wettbewerbs. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Maßnahme darauf beruft, diese sei zur Sicherung des Qualitätsstandards bei "Service Taxis" unerlässlich, erscheint dies nur vorgeschoben. Der tatsächliche Grund für die Beschränkung dürfte vielmehr darin liegen, dass die Beklagte die von Wettbewerbern betriebenen Taxizentralen nicht an den Umsatzvorteilen durch die mit der Zertifizierung verbundenen verbesserten Qualitätsstandards teilnehmen lassen wolle. Wettbewerbsrechtlich gleichermaßen unzulässig sind auch die Vertragsklauseln, mit denen die Beklagte angeschlossenen Taxiunternehmen zur Durchsetzung des Doppelvermittlungsverbots eine Vertragsstrafe androht.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 30.7.2009

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