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21.03.2001 Unklare Haftung zwischen PKW und Straßenbahn

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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm: 13 U 216/00 – Urteil vom 21.03.2001) hatte sich mit der Haftungsabwägung bei ungeklärter Ursache einer Kollision einer Straßenbahn mit einem Pkw zu befassen.

Urteil

In der Sache ging es darum, dass eine Straßenbahn mit einem dahinter befindlichen Taxi zusammenstieß. Die Ursache des Unfalls konnte auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden. Nach Aussage des Sachverständigen sind sowohl ein Zurückrollen der Straßenbahn wie ein Auffahren des Taxis auf die Straßenbahn gleichermaßen wahrscheinlich als Ursache des Zusammenstoßes. Das Gericht entschied, dass der Führer einer Straßenbahn nur bei einem nachgewiesenen Verschulden hafte, weil gemäß § 1 Abs. 2 StVG das Straßenverkehrsgesetz auf eine Straßenbahn keine Anwendung finde und das HPflG eine § 18 Abs. 1 StVG vergleichbare Haftung des Fahrzeugsführers nicht vorsehe. Ein Anscheinsbeweis dahin, dass ein Auffahren unter schuldhafter Verletzung der Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 1 StVO vorliegt, greife nicht ein, wenn es unbewiesen bleibt, dass ein Fahrzeug auf das andere auffuhr, sondern es auch möglich ist, dass ein Fahrzeug beim Zurückrollen gegen das andere stehende Fahrzeug stieß. Die Haftungsverteilung belaufe sich in solchen Fällen auf 50% zu 50%, da ein ungeklärter Verkehrsunfall vorliege, bei dem eine ausgeglichene Haftungsverteilung im Rahmen der Abwägung der von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren gemäß § 17 Abs. 1 StVG angemessen sei. Keine der Parteien habe ein betriebsgefahrerhöhendes mitursächliches Verschulden der einen oder anderen Seite bewiesen. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr sei es, dass sich diese erwiesenermaßen auf den Schaden ausgewirkt hat, ansonsten bleibe sie außer Ansatz. § 12 Abs. 4 S. 5 StVO, der besagt, dass im Fahrraum von Schienenfahrzeugen nicht gehalten werden darf, finde keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug verkehrsbedingt auf den Gleisen anhalten oder warten muss.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung ist haftungsrechtlich ein „Klassiker“. Wenn nichts zu beweisen ist, aber zwei entgegengesetzte Darstellungen gleichermaßen zutreffen könnten, kommt es in der Regel zu einer Haftungsteilung 50 zu 50. Dies mag den enttäuschen, der tatsächlich „unschuldig“ ist. Aber, wie so oft vor Gericht, wo ein Beweis nicht zu führen ist, ist ein Erfolg schwer zu erreichen.

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