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19.03.2009 Schichtzettel und Verlängerung der Taxikonzession

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Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss v. 19.3.2009 - Az.: 15 E 555/09) hat entschieden, dass von alleinfahrenden Taxiunternehmern bei Anträgen um die Verlängerung von Taxikonzessionen die Vorlage von Schichtzetteln als Umsatznachweis nicht verlangt werden kann, wenn die steuerlichen Verpflichtungen durch geregelte Aufzeichnungen entsprechend der Abgabenordnung (AO) nachgewiesen werden können. Bei der Bewertung des nach § 2 PBZugV erforderlichen Eigenkapitalnachweises darf die Darlehenssumme jedenfalls dann nicht in Abzug gebracht werden (also das Eigenkapital schmälern), wenn der Wiederbeschaffungswert des Taxis höher als die Restdarlehenssumme ist.

Urteil

Einer Hamburger Taxiunternehmerin wurde die Verlängerung ihrer Taxigenehmigung von der Behörde verweigert. Dies u.a. mit der Begründung, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen würden, da ein (früher) von ihr beschäftigter Taxifahrer mehrfach wegen Ordnungswidrigkeiten aufgefallen sei und auch sie selbst Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweise. Dazu verlangte die Behörde die Vorlage von Schichtzetteln aus denen sich die gefahrenen Schichten sowie die erzielten Umsätze erschließen lassen. Die Taxiunternehmerin konnte nur handgeschriebene Umsatzaufzeichnungen vorlegen, aus denen sich die erzielten Tagesumsätze, aufgegliedert nach Umsätzen mit 7 % und 19 % Umsatzsteuer ableiten ließen. Dies genügte der Genehmigungsbehörde nicht. Dazu war das von der Taxiunternehmerin eingesetzte Fahrzeug von der Mercedes-Bank finanziert. Die Restdarlehenssumme betrug jedoch nur noch ca. 2/3 des aktuellen Fahrzeugwertes. Als Eigenkapital konnte die Taxiunternehmerin ein Sparguthaben von ca. Euro 3.500 vorweisen. Auch dies genügte der Genehmigungsbehörde nicht, da aus dem Sparguthaben der Kredit nicht zurückgeführt werden könnte. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab der Taxiunternehmerin Recht. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister erachtete das Verwaltungsgericht nicht als schwerwiegend im Sinne der Zuverlässigkeiterfordernisse. Die Verstöße des früheren Fahrers könnten ihr nicht (mehr) zugerechnet werden, da diesem zwischenzeitlich gekündigt worden sei. Da die Abgabenordnung die Führung von Schichtzetteln nicht vorschreibe und jedenfalls bei selbstfahrenden Taxiunternehmern auch eine tägliche Umsatzaufzeichnung nachvollziehbar sei könne die Genehmigungsbehörde auch nicht die Vorlage von Schichtzetteln verlangen. Schließlich sei die Darlehenssumme nicht vom Eigenkapital abzuziehen, da durch den Verkauf des Fahrzeugs jederzeit ein Überschuss realisiert werden könne, der wieder dem Eigenkapital zuzurechnen sei. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg musste die Behörde der Taxiunternehmerin zumindest die begehrte Konzessionsverlängerung, wenn auch verkürzt (bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren)erteilen.

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