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30.05.2001 Rotlichtverstoß bei einem Telefonat im Auto ohne Freisprecheinrichtung

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Das OLG Celle (333 Ss 38/01 (OWi), Beschluss vom 30.05.2001; nach NJW 2001, 2647) hatte über einen Rotlichtverstoß bei einem Telefonat im Auto ohne Freisprecheinrichtung zu entscheiden.

Urteil

Ein Autofahrer übersah an einer Kreuzung das Rotlicht der Ampel und überfuhr die Haltelinie. Die Rotlichtzeit betrug 1,47 Sekunden. Auf dem Foto war zu erkennen, dass der Betreffende während der Fahrt mit einem Funktelefon ohne Freisprechanlage telefoniert hatte. Das Gericht kann zu dem Ergebnis, dass der Betreffende mit Vorsatz gehandelt habe. Dies sei zwar nicht allein aus der Dauer des Rotlichts herzuleiten. Wohl aber aus dem Benutzen des Funktelefons. Zwar sei das Telefonieren ohne Freisprechanlage zum Zeitpunkt des Vorfalles noch nicht verboten gewesen, jedoch sei es bereits Thema in den Medien gewesen. Das Gericht hält fest, dass der Rotlichtverstoß gerade wegen der mit dem Telefonieren einhergehenden Unaufmerksamkeit des Betreffenden geschehen sei. Ein solcher Verkehrsverstoß liege bei derartigem Verhalten auch nahe. Das Gericht geht davon aus, dass dem, der im Großstadtverkehr während der Fahrt telefoniert, der Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung möglich und nicht fernliegend bekannt sei, der Verkehrsverstoß also vorhersehbar sei. Der bedingte Vorsatz sei zu bejahen, da der Betreffende sich bedenkenlos oder gleichgültig mit einem möglichen Verkehrsverstoß abgefunden habe.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Nach der nun geltenden gesetzlichen Regelung des Handyverbotes am Steuer dürfte dieses Urteil umso deutlicher gelten. Der Unterschied zwischen fahrlässiger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (die meist angenommen wird) und Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise der ‚Tat’ ist kein geringer. Bei Verurteilung wegen Vorsatz kann die Strafe empfindlich erhöht werden (die Regelsätze des Bußgeldkataloges sind abgestimmt auf fahrlässige Begehung der Tatbestände). Dies mag manch einer noch verkraften. Eine weitere Folge jedoch ist, dass eine Rechtsschutzversicherung, die zuvor Deckungszusage für das Verfahren gegeben hat, bei einer Verurteilung wegen Vorsatz diese Deckungszusage wieder zurückziehen wird und evtl. bereits an den Rechtsanwalt bezahlte Vorschüsse vom Versicherungsnehmer wieder zurückfordert. Die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten (notfalls auch Gutachterkosten im Gerichtsverfahren) müssen dann also vom betroffenen Autofahrer selbst getragen werden. Ein Grund mehr, möglichst regelgerecht zu fahren.

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