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15.01.2001 Restwertangebot eines Haftpflichtversicherers

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Das Amtsgericht Flensburg (Urteil vom 15.01.2001 - 65 C 170/00; nach zfs 2001, 210) hatte über einen der Fälle eines Restwertangebots eines Haftpflichtversicherers zu entscheiden.

Urteil

In diesem Fall hatte nach einem Unfall der Sachverständige den Restwert eines Fahrzeugs auf DM 2.600,00 geschätzt. Vom unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer wurde ein Restwertangebot eines Händlers in Höhe von DM 4.000,00 mitgeteilt. Auf dieses höhere Restwertangebot ging der Geschädigte nicht ein. Die Haftpflichtversicherung kürzte sodann den Schadensbetrag um die Differenz zwischen diesen beiden Restwertangaben. Auf die Klage des Geschädigten hin gab das Gericht dem Haftpflichtversicherer Recht. Dies wurde damit begründet, dass das Restwertangebot des Haftpflichtversicherers ein verbindliches Angebot gewesen sei. Dem Geschädigten wäre zuzumuten gewesen einen Telefonanruf zu tätigen und dieses verbindliche Angebot anzunehmen. Dies wäre zumutbar, da das beschädigte Fahrzeug von dem Händler kostenfrei am Standort des Geschädigten abgeholt werden sollte und lediglich ein Abholtermin am Telefon zu vereinbaren gewesen wäre. Der Geschädigte bleibt auch bei einem Totalschadensfall wie hier verpflichtet, den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens hatte nach Ansicht des Gerichtes der Geschädigte hier nicht genügt. Auch die Tatsache, dass der Geschädigte das Fahrzeug letztlich nicht veräußert hat, sondern selbst repariert hat, steht danach hier nicht entgegen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung konnte wohl deshalb so ergehen, da der Geschädigte offensichtlich nicht nach Reparaturrechnung, sondern "fiktiv" (also nach Gutachten) abgerechnet hat. In Fällen unterschiedlicher Feststellungen zu Restwert oder Wiederbeschaffungswert sollte der Geschädigte sich also rechtzeitig rechtlich beraten lassen, um den für ihn günstigeren und rechtlich gangbaren Weg zu ausreichendem Schadensersatz zu kommen wählen zu können.

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