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06.07.2001 Nötigung durch massive Geschwindigkeitsreduzierung

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Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Urteil vom 06.07.2001 – 1 st RR 57/2001 – nach zfs 2002, 41) hatte über den Tatvorwurf der Nötigung durch massive Geschwindigkeitsreduzierung zu entscheiden.

Urteil

In diesem Fall hatte ein Lkw-Fahrer einen weiteren Lkw im Bereich des Überholverbotes für Lkw auf der Autobahn überholt. Er war noch in einem Steigungsstück wieder auf die rechte Spur eingeschert. Ein nachfolgender Pkw-Fahrer, der sich offensichtlich durch das Überholmanöver des Lkw beeinträchtigt gefühlt hatte, setzte sein Fahrzeug nun auf die rechte Fahrspur vor diesen Lkw und bremste seinen Pkw auf einer Strecke von ca. 100 m auf eine Geschwindigkeit von 87 km/h ab. Der Lkw-Fahrer fuhr nun zunächst näher auf diesen Pkw auf und betätigte die Lichthupe. Der Pkw-Fahrer verringerte sodann seine Geschwindigkeit Verlauf der nächsten 169 m auf 80 km/h und sodann auf 43 km/h. Der Lkw-Fahrer mußte deshalb sein Fahrzeug stark abbremsen. Nach weiteren ca. 300 m erhöhte der Pkw-Fahrer seine Geschwindigkeit wieder auf 65 km/h. Der Pkw-Fahrer wurde wegen dieser offensichtlich als Verkehrserziehung gedachten Fahrweise vom Fahrer des Lkw angezeigt. Das Amtsgericht hatte den Pkw-Fahrer wegen einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je DM 65,00 und der gleichzeitigen Verhängung eines Fahrverbotes von zwei Monaten verurteilt. Vom Revisionsgericht wurde schließlich festgestellt, dass in dem Verhalten des Pkw-Fahrers tatsächlich der Tatbestand der Nötigung zu erkennen sei. Dies wurde damit begründet, dass eine Nötigung jedenfalls dann vorliegen würde, wenn der Lkw-Fahrer das ihm vom Angeklagten (dem Pkw-Fahrer) aufgezwungene Verhalten nicht hatte vermeiden können und das nicht verkehrsbedingte Verhalten des Angeklagten, der den Lkw-Fahrer lediglich disziplinieren wollte, als schikanös und damit verwerflich im Sinne des § 240 II anzusehen wäre. Zwar wurde vom Revisionsgericht über das Urteil aus anderen Rechtsgründen nicht abschließend entschieden. In der Frage, ob hier eine Nötigung vorgelegen habe, wurde das amtsgerichtliche Urteil jedoch bestätigt.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil mag als Warnung für diejenigen Autofahrer gelten, die sich von einem anderen Autofahrer belästigt oder beeinträchtigt fühlen und sich danach bemüßigt fühlen, diesem anderen Verkehrsteilnehmer verkehrserzieherisch Maßnahmen angedeihen zu lassen. Derartige „Erziehungsmaßnahmen“ können sich als sehr wohl zu Lasten des „Oberlehrers“ auswirken.

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