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16.01.2002 MPU und Personenbeförderungsschein

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Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. (VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 16.01.2002 – Az.: 3 L 2731/01. NW) hatte über die Frage der Auswirkung einer MPU, die für die Erlangung des Personenbeförderungsscheins durchgeführt worden, ist zu entscheiden.

Urteil

Hier wollte ein Inhaber einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung diesen Personenbeförderungsschein von der Verwaltungsbehörde verlängern lassen. Die zuständige Führerscheinstelle äußerte Zweifel an der Eignung zur Fahrgastbeförderung dieses Verkehrsteilnehmers. Um diese Zweifel auszuräumen, unterzog sich der Betroffene einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Dieses Gutachten fiel negativ aus. Aus diesem negativen Gutachten zog nun die Führerscheinbehörde den Schluss, dass in diesem Fall nicht nur die Verlängerung des Personenbeförderungsscheines zu verweigern sei, sondern dass hier auch die allgemeine Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Der Antragsteller hätte also mit seinem Versuch, die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu verlängern, nicht nur seine weitere Tätigkeit als Reisebusfahrer zu beenden gehabt, sondern auch die allgemeine Fahrerlaubnis verloren. Über die Zulässigkeit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis musste vom Verwaltungsgericht entschieden werden. Hier hat das Gericht zugunsten des Antragstellers entschieden. Zwar gab das Verwaltungsgericht der Führerscheinstelle Recht, dass hier ein Gutachten zur Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung gefordert worden war. Auch durfte die Verlängerung des P-Scheines nach dem negativen Gutachten verweigert werden. Allerdings seien im vorliegenden Fall keine Gründe zu erkennen, die es der Fahrerlaubnisbehörde ermöglicht hätten, auch die allgemeine Fahrerlaubnis zu entziehen und davon auszugehen, dass der Antragsteller auch zur Teilnahme am allgemeinen Verkehr als ungeeignet zu betrachten sei.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Nicht nur in Bayern ist in letzter Zeit die Tendenz zu beobachten, dass die Führerscheinbehörden ganz spürbar „die Zügel anziehen“, wenn es um die Verlängerung von Personenbeförderungsscheinen geht. Den Führerscheinstellen steht hier ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Den Antragstellern nützt es in solchen Fällen auch wenig, wenn sie zum Beispiel einen ASK-Kurs zur Punktereduzierung (um zwei oder vier Punkte) gemacht haben. Eine derartige Punktereduzierung muss bei Anträgen auf Verlängerung des P-Scheines nicht berücksichtigt werden. Zwar war die Behörde im hier besprochenen Fall mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis über das Ziel hinausgeschossen, doch bleibt der beste Weg, sowohl den Führerschein als auch den P-Schein zu erhalten der, möglichst wenig Punkte zu sammeln und möglichst ruhig, gelassen und unauffällig im Verkehr zu fahren.

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