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12.12.2000 Mitverschulden bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

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Der BGH (Urteil vom 12.12.2000 - VI ZR 411/99; nach zfs 2001, 205) hatte über das Mitverschulden eines Kfz-Insassen bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zu entscheiden.

Urteil

Hier hatte der Fahrer eines gepanzerten Kleintransporters eines Sicherheitsdienstes verkehrsbedingt anhalten müssen. Auf das stehende Fahrzeug war ein Lkw aufgefahren und hatte den Kleintransporter zunächst gegen ein weiteres Fahrzeug und sodann gegen einen Baum geschoben. Der Fahrer wurde erheblich verletzt. Den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch des Fahrers wollte die Versicherung des Unfallverursachers nicht vollständig erfüllen. Eingewendet wurde hierbei im Berufungsverfahren, dass der Fahrer des Werttransporters ein Mitverschulden trage, da er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Fahrer zur Anlegung des Sicherheitsgurtes nicht verpflichtet gewesen sei, da der Transporter im Zeitpunkt des Zusammenstoßes verkehrsbedingt gehalten habe, also die Voraussetzung der Gurtanlegepflicht "während der Fahrt" nicht erfüllt gewesen sei. Zudem müsse der Führer eines Werttransporters ebenso wie ein Taxifahrer bei der Fahrgastbeförderung von der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurtes befreit werden, da auch er bei kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen sich in einer dem Taxifahrer vergleichbaren potentiell gefährlichen Situation befinden würde. Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass der Begriff "Fahrt" so zu verstehen sei, dass er auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen umfasse. Der Begriff "Fahrt" bezeichne nicht nur den bloßen Zustand des Fahrens an sich, sondern den Gesamtvorgang der Benutzung eines Kfz als Beförderungsmittel, um von einem Ort zum anderen zu gelangen. Dies sei ein einheitlicher Vorgang der nicht dadurch beendet oder unterbrochen werde, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich kurzzeitig zum Stehen käme. Auch die Einschränkung, wonach nach der StVO Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit von der Anschnallpflicht ausgenommen seien, steht nach Ansicht des BGH dem nicht entgegen. Denn diese Ausnahmevorschrift spricht ebenfalls von "Fahrten" und nicht von "fahren", bezieht sich also auf Fälle, wo die gesamte Fahrt (z.B. auf Parkplätzen) danach ausgelegt ist, dass diese in Schrittgeschwindigkeit durchgeführt wird. Aus diesem geringeren Gefahrenpotential rechtfertigt sich demnach auch diese Ausnahmeregelung, die nicht angewandt werden kann auf Situationen im fließenden Verkehr. Die Freistellung von Taxifahrern von der Gurtanlegepflicht ist nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht mit dem Fall eines Fahrers eines Werttransporters etwa zu vergleichen, da dieser nicht wie ein Taxifahrer einer Gefahrensituation aus dem Inneren des Fahrzeugs während der Beförderung eines Fahrgastes ausgesetzt ist. Denn nur diese potentielle Gefahrensituation, der alle Taxifahrer ausgesetzt sind, rechtfertigt schließlich die Ausnahme.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Es bleibt also bei einer umfassenden Pflicht den Sicherheitsgurt während der Fahrt anzulegen. Trotz der Ausnahmeregelung für Taxifahrer bei Beförderung von Fahrgästen (und nur dann!) kann eine Abwägung der Risiken zwischen Überfall und Unfall für das Anlegen des Sicherheitsgurtes sprechen. Bei den Alternativen einerseits einem Überfall ausgesetzt sein zu können, der eine Reaktion erforderlich macht, die nur ohne angeschnallt sein zu erreichen ist und andererseits dem Risiko bei einem Unfall schwer verletzt zu werden, kann dazu geraten werden, nicht grundsätzlich auf das Anschnallen zu verzichten (von Kindern oder einem älteren Ehepaar im Fond eines Taxis geht regelmäßig keine Gefahr aus). Es ergibt durchaus Sinn, das Anschnallen zur Regel zu machen und nur gelegentlich dann darauf zu verzichten, wenn "Zweifel" am Fahrgast bestehen können. Ähnliches gilt übrigens für das "Handyverbot" am Steuer während der Fahrt auch bei kurzzeitigen "Fahrtunterbrechungen" (etwa an der roten Ampel), jedenfalls dann, solange der Motor des Fahrzeugs noch läuft. Auch ein ‚stehendes' Fahrzeug kann sich also ‚auf der Fahrt' befinden!

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