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12.10.2004 BGH: Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Kosten für ein Leihtaxi

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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 12.10.2004 – Az. VI ZR 151/03 und Urteil v. 15.02.2005 – Az.: VI ZR 160/04;) hat in zwei bedeutsamen Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Kosten für ein Leihtaxi Stellung genommen.

Urteil

Im ersten Fall (Az. VI ZR 151/03) war von einem Taxiunternehmen nach einem Verkehrsunfall ein Leihtaxi angemietet worden. Die Ansprüche gegen die unfallgegnerische Versicherung waren an den Taxiverleiher abgetreten worden. Der Taxiunternehmer sollte demnach keine Zahlungen an das Taxiverleihunternehmen zu zahlen haben, gleichgültig in welcher Höhe dieses Ansprüche beim Unfallgegner würde durchsetzen können. Die Forderung der Klägerin (Leihtaxiunternehmen) glich die beklagte Versicherung bis auf einen, sodann eingeklagten Betrag von € 968,37 aus. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass wegen der umfänglichen Abtretung bereits eine Preisvereinbarung zwischen dem geschädigten Taxiunternehmer und der Klägerin nicht bestanden habe; die Klägerin also allenfalls das erhalten könne, was zur „Schadloshaltung“ erforderlich sei. Dies sei jedenfalls nicht mehr als der bereits bezahlte Betrag. Die Klägerin würde nämlich im Rahmen von Vereinbarungen zur Mobilitätsgarantie mit Fahrzeugherstellern im Taxiverleih niedrigere Preise verlangen als im Falle von „Unfallersatztarifen“. Mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts verfolgte das Leihtaxiunternehmen seinen Anspruch weiter. Im zweiten Fall (VI ZR 160/04) verlangte der Kläger von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ersatz der Kosten für einen, nach einem Verkehrsunfall genutzten Mietwagen. Die Beklagte wandte auch in diesem Verfahren ein, dass das Mietfahrzeug zu einem zu teuren Tarif („Unfallersatztarif“) angemietet worden sei. Vor dem Amtsgericht war die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts wegen ersparter Aufwendungen zur vollständigen Erstattung der Kosten des Mietwagens verurteilt worden. Die Beklagte hatte die Zahlung der Mietwagenrechnung abhängig gemacht von der Beantwortung eines Fragenkatalogs. Das Landgericht hatte auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil abgeändert und die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Mietwagenkosten Zug um Zug gegen die Beantwortung des Fragebogens verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren musste der Bundesgerichtshof über die grundsätzliche Frage der Erstattungsfähigkeit von „Unfallersatztarifen“ Stellung nehmen. Festgestellt wurde zu beiden Fällen, dass Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung gehören. Der BGH stellte fest, dass der Geschädigte nicht allein durch die Anmietung zum „Unfallersatztarif“ gegen seine Verpflichtung, den Schaden gering zu halten verstößt, solange ihm nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass dieser wesentlich über dem Selbstzahlertarif liegt. Allerdings könne dieser Grundsatz, wonach der Geschädigte nach bisheriger Rechtsprechung vollständigen Schadenersatz erlangen könne, nicht uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, soweit dieser nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Ein „Unfallersatztarif“ kann nicht in jedem Fall als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden. Dies kann nach Ansicht des BGH nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebwirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil dies auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Anhaltspunkt zur Prüfung dieser Frage kann nur ein „Normaltarif“ sein, also regelmäßig der Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Im Fall des Leihtaxitarifes wurde die Sache vom BHG an das untere Instanzgericht zurück verwiesen mit der Vorgabe, dass dieses, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu prüfen habe, ob der eingeklagte Tarif nach den grundlegenden Feststellungen des BGH als „erforderlich“ gelten könne und, ob dem geschädigten Taxiunternehmen ein billigerer „Normaltarif“ für die Inanspruchnahme eines Leihtaxis nach dem Verkehrsunfall zugänglich gewesen wäre. Auch im Falle des „normalen“ Unfallersatzfahrzeugs wurde die Sache vom BGH zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der vom BGH in seiner Entscheidung dargestellten Grundsätze, an die untere Instanz zurück verwiesen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Mit diesen Entscheidungen hat der BGH, nach „geschädigtenfreundlichen“ Entscheidungen des letzten Jahres, diesmal zur Freude der Versicherer, den Instanzgerichten die Möglichkeit gegeben, die sogenannten „Unfallersatztarife“ im Verleihgeschäft daraufhin zu überprüfen, ob diese „marktüblich“ sind und unter der marktwirtschaftlichen Bedingung von Angebot und Nachfrage gebildet wurden. Entgegengewirkt kann damit werden den Bestrebungen mancher Autovermieter, die von Haftpflichtversicherungen für überzogen gehaltenen „Unfallersatztarife“ weiter flächendeckend durchzusetzen. Zeigen sich etwa in einer Region allzu vergleichbare „Unfallersatztarife“, die wesentlich höher sind als Selbstzahlertarife (abgesehen von Sonderangeboten), dann kann u.U. davon ausgegangen werden, dass diese Tarife verschiedene Autovermieter nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten der Konkurrenzsituation gebildet wurden, sondern „künstlich hochgehalten“ werden. In solchen Fällen kann es zukünftig vermehrt Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geben. Dazu werden die Instanzgerichte vermehrt zu prüfen haben, ob den Geschädigten, die Leihfahrzeuge nach Unfällen in Anspruch nehmen, billigere „Normaltarife“ zugänglich gewesen waren. Die bei einigen Versicherern üblichen Fragebögen an geschädigte Taxiunternehmer mit denen u.a. nach der Zahl der Fahrzeuge, nach Umfang des Leihtaxieinsatzes (km, Umsatz), nach Anzahl der Beschäftigten (Festangestellte, Aushilfen), nach der Fahrgaststruktur (Stammkunden, Zufallsgäste) gefragt wird, sind nach diesen Urteilen bereits ergänzt worden um Fragen nach der Prüfung von Alternativangeboten zum Leihtaxi durch die Taxiunternehmer.

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