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17.03.2004 Mietwagengenehmigungen zum Liegendtransport

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW Beschluss v. 17.03.2004 – Az.: 13 B 2691/03 nach VD 2004,139) hatte über die Erteilung von Mietwagengenehmigungen zum Liegendtransport zu entscheiden.

Urteil

Ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, das Krankentransporte mit Genehmigungen nach § 18 RettG NRW betreibt wandte sich an das Verwaltungsgericht und sodann das OVG NRW mit dem Anliegen der Verwaltungsbehörde untersagen zu lassen, Genehmigungen nach § 49 PBefG (Mietwagengenehmigung) für den „Liegendtransport von Personen, die keiner sachgemäßen Betreuung bedürfen“ zu erteilen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht als Gericht I. Instanz, hielt das OVG NRW das antragstellende Unternehmen zwar für klagebefugt, wies jedoch den Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz zurück. Das Gericht stellte dazu fest, dass es zwar nicht ausgeschlossen sei, dass aufgrund der Eintragung als „Krankenkraftwagen“ im Fahrzeugschein die Mietwagen nach § 49 PBefG die teils mit „abgerüsteten“ Krankenwagen fahren würden und tatsächlich auch Fahrten durchgeführt werden könnten, die eigentlich den im Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeugen vorbehalten seien. Diese würden dann jedoch unzulässigerweise in Abweichung der erteilten Genehmigung durchgeführt. Ein rechtswidriges Verhalten der Inhaber dieser Genehmigungen nach § 49 PBefG würde jedoch einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen die Behörde nicht rechtfertigen, der darauf gerichtet sei, die Erteilung solcher Genehmigungen zu unterlassen. Der Senat führte dazu noch aus, dass für die hier beanstandeten Genehmigungen das Personenbeförderungsgesetz gelte (§ 1 Abs.2, Nr.2 PBefG). Als Krankenkraftwagen würden dabei begrifflich Fahrzeuge angesehen, die für den Krankentransport oder die Unfallrettung besonders eingereichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs.6 PBefG, § 3 Abs.1 RettG NRW). Die Vorschrift zu Eintragungen im Kraftfahrzeugschein (§§ 23 ff StVZO, bzw. der Fahrzeugregisterverordnung – FRV) enthält ein systematisches Verzeichnis von Fahrzeugarten. Dazu nennt die EG-Richtlinie 70/156 EWG vom 6.2.1970 den Begriff „Krankenwagen“, der also nicht wortgleich ist mit dem Begriff „Krankenkraftwagen“ im Sinne des Personenbeförderungs- und des Rettungsrechts. Zwar sei demnach die Angabe „Krankenkraftwagen“ im Fahrzeugschein für „abgerüstete“ Krankenkraftwagen zumindest missverständlich. Doch würde dies letztlich nichts daran ändern, dass Genehmigungen nach dem PBefG für „Liegentransport ohne Betreuung“ möglich seien. Es spräche zwar vieles dafür, den Begriff „Krankenkraftwagen“ im Fahrzeugschein auf Fahrzeuge zu beschränken die für den Rettungsdienst geeignet und vorgesehen seien, jedoch dürften mit einem anderen Eintrag im Kraftfahrzeugschein auch die als Mietwagen genehmigten Fahrzeuge weiterhin Transporte nach dem PBefG vornehmen. Dies jedenfalls solange der Gesetzgeber eine andere Regelung nicht vorgibt.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung zeigt, dass es Bereiche im Beförderungsgewerbe gibt, die nicht abschließend und eindeutig gesetzlich geregelt sind. Umstritten sind solche Regelungen gerade dann, wenn in einem Marktsegment verschiedene Anbieter mit unterschiedlichen (genehmigungs-)Voraussetzungen, wie hier sich erfolgreich wirtschaftlich betätigen wollen. Zunehmend haben sich Unternehmer aus dem Taxi- und Mietwagenbereich ein weiteres Standbein damit geschaffen, dass sie sogenannte Liegendtaxis einsetzen. Mit diesen Fahrzeugen kann der Beförderungsbereich für Personen abgedeckt werden, denen eine Fahrt im Taxi oder Mietwagen sitzend nicht zuzumuten ist, die aber andererseits einer dauernden Betreuung während der Fahrt durch ausgebildete Sanitätspersonal nicht bedürften. Den Krankenkassen kommt eine derartige Praxis gerade nach der Gesundheitsreform sehr entgegen. Derartige Fahrten sind immerhin kostengünstiger abzurechnen, als dies bei Fahrten mit voll ausgerüsteten KTW der Fall wäre. Es ist angesichts der Spardiskussionen rund um die Gesundheitsreform auch kaum zu erwarten, dass der Gesetzgeber hier regulierend eingreift. Die Chance für innovative Taxi- und Mietwagenunternehmer, sich im Wettbewerb gegen Hilfsorganisationen, die vor allem Krankentransporte betreiben, zu behaupten, besteht in diesem Geschäftsbereich also nach wie vor.

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