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02.09.2003 Leistungsverpflichtung des Versicherers bei einem sonnenlichtbedingten Ampelunfall

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Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil v. 02.09.2003 – Az.: 9 U 19/03) hatte zur Frage der Leistungsverpflichtung des Versicherers bei einem sonnenlichtbedingten Ampelunfall zu entscheiden.

Urteil

Obwohl seine Ampel auf Rot stand, fuhr der - spätere - Kläger in den Kreuzungsbereich ein, da er plötzlich durch die Sonne geblendet wurde. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Der Versicherer berief sich in der Folge auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls. Der Versicherungsnehmer reichte Klage ein, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Das Überfahren einer roten Ampel ist auf Grund der erheblichen Gefahr für den Straßenverkehr nicht nur objektiv grob fahrlässig, sondern es ist grundsätzlich in einem solchen Fall auch von grober Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht auszugehen, stellte das Gericht fest. Auch die Störung des Fahrers durch die Sonne führe nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der beeinträchtigte Fahrzeuglenker bei Zweifeln auf keinen Fall ungebremst in die Kreuzung einfahren dürfe.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Vorsicht bleibt die Mutter der Porzellankiste. Fährt man bei Rot über die Ampel, kann diese in Gegenrichtung anderen Verkehrsteilnehmern grünes Licht geben. Andere dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass Ihnen bei Grünlicht keiner in die Quere kommt. Hat man daher Zweifel bezüglich der Farbe oder muss man diese Zweifel, etwa angesichts Blendung haben oder erkennt man die Ampelfarbe nicht sicher, muss man anhalten und darf auf keinen Fall ungebremst weiterfahren. Andernfalls gefährdet man nicht nur das eigene Leben, sondern auch das von anderen Verkehrsteilnehmern. Wer dies Risiko eingehen will, dem bleibt noch zu erklären, dass in einem solchen Fall die Vollkaskoversicherung nicht zahlt und auch Regress der Haftpflichtversicherung (oder u.U. des Arbeitgebers) droht. Vorsicht lohnt!

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