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06.05.2007 Kündigung der Mitgliedschaft im Landesverband

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Ein Taxiunternehmer aus Bad Oldesloe kündigte seine Mitgliedschaft im Landesverband, weil er den Rahmenvertrag, den dieser Verband mit Krankenkassen geschlossen hatte nicht mittragen wollte. Der Taxiunternehmer hielt diesen Rahmenvertrag für rechtswidrig. Er wurde auf Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge in Höhe von Euro 107,20 verklagt und zur Zahlung vom Amtsgericht Ahrendsburg (Urteil v. 6.5.2008 – Az. 48 C 811/07) verurteilt.

Urteil

In der Urteilsbegründung geht das Amtsgericht, ohne dies vertiefend auszuführen, davon aus, dass der zwischen dem (alten) Schleswig-Holsteinischem Landesverband der Taxiunternehmer und den Krankenkassen im Jahr 2005 geschlossene Rahmenvertrag rechtswidrig sei, da dieser gegen § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG verstoße, erklärt aber deutlich, dass für das Verfahren und das Urteil zu Lasten des Taxiunternehmers darauf nicht ankomme. Denn, so das Amtsgericht, der Abschluss einer rechtswidrigen Vereinbarung durch den klagenden Verein stelle einen wichtigen Grund, der zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung berechtige, nicht dar.
In diesem Urteil des Amtsgerichts Ahrendsburg wurde zwar in der Begründung – zur Frage des Kündigungsgrundes - davon ausgegangen, dass Rahmenverträge zwischen Taxiverbänden und Krankenkassen dann gegen § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG verstoßen, wenn weder eine bestimmte Vertragslaufzeit, noch eine Mindestfahrtenanzahl oder ein Mindestumsatz festgelegt sei. Doch handelt es sich hierbei nicht um „tragende Gründe“ der Entscheidung. Auf die Frage der möglichen Störung des Verkehrsmarktes nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ging das Amtsgericht gar nicht mehr ein. Es bestand auch kein Anlass für den erkennenden Richter, sich weiter mit diesen Fragen auseinanderzusetzen, da der Streit ja „nur“ um die Kündigungsmöglichkeit ging und die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung vereint wurde, selbst für den Fall, dass der Rahmenvertrag, auf Grund dessen die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgte rechtswidrig war. Denn die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im Verband hätte, nach Ansicht des Gerichts, trotzdem nicht zu unzumutbaren Nachteilen geführt. Daran würde sich auch nichts ändern durch die Anhängigkeit eines Verfahrens um diesen Rahmenvertrag bei den Verwaltungsgerichten. Entschieden ist also zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Rahmenverträgen mit Krankenkassen und zu den entscheidenden Fragen der Auslegung und Anwendung von § 51 PBefG mit diesem Urteil noch gar nichts.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Als Argumentationshilfe in der gewerbepolitischen Auseinandersetzung mag das Urteil taugen und auch als Klarstellung dafür, dass Uneinigkeit über gewerbepolitische Ziele nicht zu außerordentlichen Kündigungen von Mitgliedschaften ausreicht. Hier der Link zu § 51 PBefG: http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__51.html

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