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20.10.2008 Klage auf Erteilung einer Taxigenehmigung

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Der Rhein-Hunsrück-Kreis wurde verpflichtet, den Antrag eines Taxiunternehmens auf Erteilung einer Konzession am Flughafen Hahn positiv zu bescheiden. Dies entschied am 20.10.2008 das Verwaltungsgericht Koblenz.

Urteil

Die Klägerin, ein Taxi-Unternehmen mit Sitz in Ludwigshafen, beantragte im Jahre 2004 die Erteilung einer Taxi-Genehmigung für den Bereich des Flughafens Frankfurt-Hahn. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Die Klage des Taxiunternehmens hatte Erfolg. Für den Flughafen Hahn würden zwei Wartelisten geführt - eine für Altunternehmer und eine für Neuunternehmer. Da der Klägerin bereits mehrere Taxi-Konzessionen in Ludwigs¬hafen erteilt worden seien, sei sie auf der Altunternehmerliste zu führen und nehme dort die sechste Rangstelle ein. Da außerdem die Bewerber beider Wartelisten abwechselnd zu berücksich¬tigen seien, müssten insgesamt zehn Konzessionen erteilt werden, bevor die Klägerin zum Zuge kommen könne. Dies sei eine Steigerung von fast 100 % gegenüber den bislang am Flughafen Hahn erteilten Kon¬zessionen. Ausweislich eines eigens eingeholten Gutachtens könne eine Bedrohung der Funktions¬fähigkeit des örtlichen Taxigewerbes bei einer solch gravierenden Veränderung nicht mehr ausgeschlossen werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage hatte Erfolg. Eine Taxigenehmigung, so die Richter, dürfe nur versagt werden, wenn andernfalls das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Der dann einsetzende ruinöse Wettbewerb könne nämlich zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen, etwa weil Fahrer übermäßig lange Zeiten hinter dem Steuer verbrächten oder vermehrt durch unter¬bezahlte Gelegenheitsfahrer ersetzt würden. Andererseits dürfe das örtliche Taxigewerbe vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht in unzulässiger Weise vor Konkurrenz geschützt werden. Die geschilderten Gefahren müssten deshalb konkret beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Behörde zumindest in drohende Nähe gerückt sein. Dies sei am Flughafen Hahn nicht der Fall. Das von dem Beklagten eingeholte Gut¬achten gehe vielmehr davon aus, dass die Fahrzeuge am Hahn bundesweit zu den Taxen mit der größten zeitlichen Auslastung und der höchsten Fahrleistung gehörten. Auch der Erlös pro Taxi sei weit überdurchschnittlich. Insgesamt sei daher eher eine Unterversorgung mit Taxen absehbar. Der Beklagte habe überdies die Rangstelle der Klägerin falsch bestimmt. Nach Sinn und Zweck des Personenbeförderungsgesetzes sei unter einem Altbewerber nur derjenige Bewerber zu verstehen, der bereits Inhaber einer Konzession in der konkreten Gemeinde sei. Da die Klägerin den Taxibetrieb am Flughafen Frankfurt Hahn erst aufnehmen wolle, sei sie auf die Neubewerberliste zu setzen. Auf dieser Liste nehme sie aber eine deutlich höhere Rangstelle ein, so dass ihr die begehrte Konzession zu erteilen sei. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Oktober 2008, – 4 K 1786/07.KO –) - Verwaltungsgericht Koblenz
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