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06.11.2000 Haftungsverteilung beim Wechsel des Fahrstreifens im Reißverschlussverfahren

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Das Amtsgericht Rüsselsheim (Urteil vom 06.11.2000- 3C743/00; nach NZV 2001, 308 ) hatte über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall beim Wechsel des Fahrstreifens im Reißverschlussverfahren zu entscheiden.

Urteil

In der Sache ging es darum, dass eine Autofahrerin auf der rechten Fahrspur eine zweispurige Straße befuhr. Die rechte Fahrspur war wegen einer Baustelle gesperrt, die Pkw-Lenkerin musste also sich auf die linke Fahrspur einordnen. Nach der Regelung des § 7 Abs. 4 StVO haben sich an solchen Engstellen die Fahrzeuge der beiden Fahrspuren wechselseitig den Vorrang zum Einfädeln zu gewähren. Hier kam es nun zum Unfall. Die Pkw-Fahrerin war an der Reihe zum Einfädeln nach links, bremste bei diesem Einfädelvorgang jedoch ab, das nachfolgende KFZ fuhr auf ihr Fahrzeug auf. Das Gericht hat hier entschieden, dass beide Fahrzeugführer ein Verschulden am Unfall trifft. Der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs habe demnach entweder den Sicherheitsabstand stark unterschritten oder war für die Verkehrssituation nicht aufmerksam genug gefahren. Und die Pkw-Fahrerin habe die notwendige Sorgfalt beim Spurwechsel nicht aufgewandt. Denn, gemäß § 7 Abs. 5 StVO, darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Gerichts auch, wenn an sich das Einfädeln im Reißverschlussverfahren vorgeschrieben ist und von den Verkehrsteilnehmern dies auch beachtet wird. Das Landgericht Darmstadt bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim, das von einer Haftungsquote von jeweils 50% ausgegangen ist, da nicht feststellbar gewesen sei, dass der Verschuldensbeitrag einer Partei überwiege.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zeigt wieder, dass Verkehrsvorschriften, wie hier § 7 Abs.4 StVO, der das Reißverschlussverfahren regelt, nicht nur einem Verkehrsteilnehmer Rechte bieten, sondern allen Verkehrsteilnehmern auch Pflichten, nämlich vor allem Sorgfaltspflichten, auferlegen. Wenn, wie hier, nicht das Verschulden des einen oder des anderen Verkehrsteilnehmers eindeutig bewiesen werden kann, dann bleibt es oft bei einer Haftungsteilung. Der bevorrechtigte Fahrer hat also nicht viel davon, wenn er sein Recht auf, zum Beispiel hier Spurwechsel als nächstes Glied im ‚Reißverschluss’, durchsetzen will.

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