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17.06.2005 Haftung beim Ausparken

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Das Amtsgericht Landstuhl (AG Landstuhl Urteil v. 17.06.2005 – Az. 2 C 86/05 – nach zfs 2006/260) urteilte über die Haftungsfrage beim rückwärts Ausparken auf einem Supermarktparkplatz.

Urteil

Das klägerische Fahrzeug war in einer Parklücke auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt. Beim Ausparken rückwärts schlug der spätere Kläger das Lenkrad so ein, dass er mit dem gleichzeitig in die links davon gelegene Parkbucht einfahrenden Fahrzeug des Beklagten kollidierte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte zunächst 50% des klägerischen Schadens. Die daraufhin eingereichte Klage richtete sich auf Erstattung des restlichen Schadensbetrags. Das Amtsgericht Landstuhl kam nach Bewertung aller maßgeblichen Umstände zu einer Quotelung von 67% zu 33% zu Lasten des Beklagten. Zwar verlangt das Rückwärtsfahren die höchste Sorgfalt von einem verantwortungsbewussten Fahrzeugführer, um alle eventuell auftretenden Gefahren auszuschließen. Jedoch ist zu beachten, dass auf öffentlichen Parkplätzen – wie hier des Supermarktes – die Regelungen der StVO nur eingeschränkt gelten bzw. zu modifizieren sind. Hier trifft jeden Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme, so dass bei einem Zusammenstoß davon auszugehen ist, dass beide zu gleichen Teilen Schuld daran tragen. Im vorliegenden Fall war der Beklagte aber in die Parkbucht des Klägers hineingefahren und hatte so seine Sorgfaltspflicht in grober Weise missachtet. Von ihm wäre zu erwarten gewesen, den Kläger zunächst ausparken zu lassen, und dann erst vorwärts in die Parkbucht einzufahren. Aus diesem Grund urteilte das Gericht ausnahmsweise zu einer Haftungsquote von 67% : 33% zu Lasten des Beklagten. Vollständigen Schadensausgleich – wie vom Kläger gefordert – erkannte das Gericht aber ebenfalls nicht zu , denn auch ihn als Rückwärtsfahrer traf der Vorwurf, den gesamten Verkehrsraum im hinteren Bereich nur mangelhaft beobachtet zu haben.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung ist wieder ein Beispiel dafür, dass einem Verkehrsteilnehmer in jeder Verkehrssituation volle Aufmerksamkeit abverlangt wird. Gerade bei „Standardsituationen“, wie hier beim Ein- und Ausparken darf dies nicht außer Acht gelassen werden.

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