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29.12.2005 Haftung beim Abbiegen

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Das Amtsgericht München (AG München, Urteil v. 29.12.2005, Az. 342 C 8638/05) hatte über den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall beim Rechtsabbiegen zu entscheiden.

Urteil

Ein Lastwagenfahrer (mit großem Baustellensattelzug) wollte mit seinem Fahrzeug nach rechts abbiegen; hierzu ordnete er sich auf der linken von zwei Rechtsabbiegespuren – umstritten war, ob mehr oder weniger auch in der rechten Fahrspur – ein. Neben ihn, auf der rechten der beiden Abbiegespuren, ordnete sich eine Autofahrerin ein. Bei Grünschaltung der Ampel fuhren beide Fahrzeuge los und mussten im Abbiegevorgang vor dem querenden Fußgängerüberweg wieder anhalten. Der LKW streifte mit der Zugmaschine den Pkw. Die Haftpflichtversicherung zahlte außergerichtlich aus einer Haftungsquote von 75 zu 25 % zu Lasten des LKW unter Verweisung auf eine Mithaftung der Autofahrerin. Die Autofahrerin verklagte daraufhin die Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters auf 100% Schadenersatz. Das Amtsgericht München entschied in diesem Fall auf eine Quote von 80% zu 20% zu Gunsten der Klägerin. Diese müsse sich eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr ihres Pkw mit anrechnen lassen. Zudem habe sie voraussehen können und müssen, dass der Lkw abbiegen wolle und, dass dieser beim Abbiegen auf ihre Fahrbahn geraten könne. Sie hätte sich deshalb nicht neben diesen LKW stellen und neben diesem gleichzeitig abbiegen dürfen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zeigt deutlich die, oft unerkannten Risiken bei Standardsituationen im Straßenverkehr. Vom Gericht wurde hier von der Autofahrerin eine weit vorausschauende Fahrweise verlangt. Sie hätte erkennen sollen, dass der LKW rechts abbiegen wollte (ob die Blinker des LKW gesetzt waren, wusste die Autofahrerin nicht mehr) und sie hätte die Gefahr, die von einem großen LKW beim Abbiegevorgang ausgeht erkennen können sollen. Solch weitgespannte Anforderungen werden im großstädtischen Straßenverkehr nicht immer vollständig erfüllt werden können. Dann aber besteht, wie hier, das Risiko, dass ein Geschädigter, wenn ihm schon kein „echtes“ Mitverschulden nachgewiesen werden kann, zumindest mit der von jedem Fahrzeug ausgehenden „Betriebsgefahr“ belegt wird – und so auf einem Teil des eigenen Schadens sitzen bleibt, evtl. auch einen Teil des Schadens am unfallverursachenden Fahrzeug mit tragen muss.

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