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14.07.1999 Haftung bei Einfahrt auf die Autobahn

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Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg 14 U 61/99 - Urteil vom 14.07.1999) hatte über einen Unfall beim Einfahren mehrerer, sich auf einem Beschleunigungsstreifen befindenden, Kraftfahrer in eine Autobahn zu entscheiden.

Urteil

Es befanden sich drei PKW auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn. Da auf der rechten Autobahnspur ein Fahrzeug fuhr, das nicht Platz schaffen wollte, war der als erster in der Reihe fahrende Fahrzeuglenker gezwungen, am Ende des Beschleunigungsstreifens abzubremsen. In der Zwischenzeit waren der zweite und dritte PKW vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Autobahnspur gelangt. Um dem ersten PKW ebenfalls das Einfädeln zu ermöglichen, bremste der zweite und daraufhin der dritte PKW ab. Dadurch musste ein anderes Fahrzeug, das auf dem rechten Fahrzeugstreifen grundsätzlich vorfahrtsberechtigt war, ebenfalls stark seine Geschwindigkeit verringern. Auf diesen PKW ist ein weiteres Fahrzeug schließlich aufgefahren. Das Gericht hat entschieden, dass das zweite Fahrzeug im Beschleunigungsstreifen, das unzulässiger Weise zuerst in die Autobahn eingefahren war, im Verhältnis zu dem PKW, der schließlich auf das letzte Fahrzeug in der Reihe aufgefahren war, den Schaden allein zu tragen hat. Das Einfahren mehrerer Fahrzeuge, die in kurzem Abstand aufeinander den Beschleunigungsstreifen benutzen, dürfe nur hintereinander durchgeführt werden, weil sonst erhebliche Behinderungsgefahr entstehen könne. Ein Mitverschulden des auffahrenden Fahrzeugs sei auszuschließen, da die vorherfahrenden Fahrzeuge durch ihr starkes Abbremsen ein plötzliches Hindernis auf der Autobahn gebildet hätten. Vorfahrtsberechtigte Fahrer auf der Autobahn müssten damit nicht rechnen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Immer wieder ist zu beobachten, dass Autofahrer bei Einfahrt in die Autobahn es nicht abwarten können, bis das Fahrzeug vor ihnen auf dem Beschleunigungsstreifen in die Autobahn einfährt. Der Überholvorgang, der später auf der Autobahn zulässig wäre, wird hier also vorgezogen. Diese Ungeduld – oder häufiger Rücksichtslosigkeit – des vermeintlich schnelleren Fahrers führt immer wieder zu kritischen und gefährlichen Situationen im Bereich der Autobahneinfahrten. Bei den dort gefahrenen Geschwindigkeiten zeigt sich ein derart hohes Gefährdungsrisiko, das der regelwidrig überholend auf die Autobahn einfahrende Fahrzeuglenker aufbaut, dass dessen alleinige Haftung für einen daraus resultierenden Verkehrsunfall in der Regel zu akzeptieren sein wird. Es gilt halt immer wieder – ungeduldiges oder rücksichtsloses Drängeln lohnt nicht!

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