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26.04.2002 Haftung bei einem Unfall mit Müllwerkern im Dienst

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Das Landgericht Münster (LG Münster, Urteil vom 26.04.2002 – 16 O 83/02; nach zfs 2002, 422) hatte in einem Klageverfahren über die Haftung bei einem Unfall mit Müllwerkern im Dienst zu entscheiden.

Urteil

In der Sache ging es darum, dass das Fahrzeug eines Autofahrers beim Passieren eines stehenden Müllfahrzeuges, dessen Warnblinklichtanlage eingeschaltet war, von einem vor dem Müllfahrzeug heraustretenden Müllwerker beschädigt worden war. Der Müllwerker hatte dabei nach Zeugenaussagen nicht auf den Verkehr geachtet und wurde bei dem Unfall selbst schwer verletzt. Der Fahrzeughalter begehrte als Kläger Schadenersatz für Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Gutachterkosten von der beklagten Müllentsorgungsfirma, bei der der verletzte Müllwerker angestellt war. Seiner Ansicht nach hatte der Angestellte der Beklagten den Unfall alleine schuldhaft verursacht, da er ohne auf den Verkehr zu achten und mit abgewandtem Gesicht auf die Fahrbahn getreten sei. Die Beklagte argumentierte dagegen, dass der Kläger viel zu schnell gefahren sei, denn er hätte entweder beim Überholen Schritt fahren oder auf das Überholen verzichten müssen. Das Gericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Der Kläger hat demnach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von 50 % gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG, da der Müllwerker die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzte, indem er in den Pkw des Klägers lief und diesen beschädigte. Jedoch ist auch dem Kläger ein hohes Maß an Mitschuld an dem Verkehrsunfall anzulasten. Beim Passieren von Müllfahrzeugen muss ein Kraftfahrer entweder einen seitlichen Abstand von zwei Metern einhalten oder Schritt fahren. Des weiteren gelten in Anlehnung an die Regelungen für an Haltestellen mit eingeschalteter Warnblinkanlage stehende Busse diese entsprechend beim Passieren von Müllfahrzeugen. Ein Kraftfahrer muss immer damit rechnen, dass Müllwerker verkehrswidrig den Raum seitlich des Müllfahrzeuges betreten, um sich von dort einen Überblick über den Verkehrsstrom zu verschaffen. Ebenso führen das Bedürfnis der Müllwerker nach schneller Arbeitsweise und die Abstumpfung gegenüber den Gefahren des Verkehrs durch den täglichen Umgang dazu, dass für Verkehrsteilnehmer, die Müllfahrzeuge passieren wollen, diese Regelungen für Busse entsprechend auch hier gelten sollen. Dagegen hat der Kläger im vorliegenden Fall – ebenso wie gegen §§ 1 Abs. 2; 3 Abs. 1 StVO – verstoßen, als er versuchte, mit zu geringem Seitenabstand und zu hoher Geschwindigkeit das Müllfahrzeug zu passieren. Sein Verhalten war demnach mitursächlich für den Unfall.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Wer kennt sie nicht, diese orangenen Ungetüme, die einem den ohnehin zu knappen Straßenraum in den Städten noch zusätzlich einschränken. Ein alltäglicher Fall also, das Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug. Aber es gilt hier letztlich der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie beim Passieren eine (Schul-)Busses an der Haltestelle. Der Autofahrer muss in einem Fall jederzeit mit einer unachtsam die Fahrbahn betretenden Person oder einem Schulkind (seit 1. August 2002 mit ohnehin noch höherem Haftungsrisiko, wenn das Kind noch nicht 10 Jahre alt ist – siehe hierzu auch die Hinweise zum neuen Schadensrecht in Ventil 3-2002) und im anderen Fall mit einem in seine tägliche Arbeit vertieften, von den Gefahren des Straßenverkehrs abgestumpft, unaufmerksamen Müllwerker rechnen. Es gilt wie so oft: Vorsicht bei allem was leuchtet und blinkt – und seien es die unverantwortlichen Schnapsnasen, die zur Sylvester- oder Faschingszeit sich wieder hinters Steuer setzen wollen.

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