Anwaltskanzlei Verkehrsstrafrecht Verkehrsrecht Anwalt Personenbeförderungsrecht Verkehrsverwaltungsrecht München Verkehrszivilrecht Verkehrsordnungswidrigkeit Taxi Unfall Schadensregulierung Schadensersatz Strafrecht

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

22.06.2001 Grobe Fahrlässigkeit bei Stoppschild und Blinklicht

zurück zur Auflistung

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.06.2001 – 9 U 172/00) hatte über die Frage der groben Fahrlässigkeit bei Missachtung eines Stoppschildes und gelben Blinklichtes zu entscheiden.

Urteil

Hier war ein Autofahrer bei gelbem Blinklicht in eine Kreuzung eingefahren und hatte einen Unfall verursacht. Auch dies wurde vom Gericht als grob fahrlässig beurteilt. Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass gerade wegen dieses aufleuchtenden Blinklichts das Überfahren einer solcher Art gesicherten Kreuzung umso mehr als objektiv grob fahrlässig gewertet werden müsse, weil der Autofahrer wie bei einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage neben dem Stoppschild auch noch ein optisches Signal zum Halt an der Haltelinie erhalten habe. Ein grundsätzlich mögliches, sogenanntes Augenblicksversagen sei für sich allein genommen noch nicht geeignet, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn wie hier die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien. Der Fahrer hatte hier behauptet, durch das Blinklicht irritiert gewesen zu sein. Das Gericht führte dazu aus, dass er gerade dann, wenn er das Blinklicht gesehen hatte umso mehr hätte sich sorgfältig verhalten müssen. Selbst wenn er aber das Gelblicht gesehen habe und dieses für das dem Grünlicht folgende Lichtzeichen gehalten habe, hätte er auch nicht ohne weiteres die Kreuzung noch überqueren dürfen. Denn Gelblicht bedeutet die Anordnung, an der Haltelinie das nächste Zeichen abzuwarten. Nur wenn dies gefahrlos nicht möglich sei, das heißt, wenn der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreichen würde, noch vor Rotlichtschaltung anhalten zu können, hätte er zügig und unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren dürfen. Ein solcher Fall habe allerdings hier nicht vorgelegen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidungen zu Rotlichtverstößen zeigen wieder einmal, dass Ampeln zu den „Heiligtümern“ im deutschen Verkehrsrecht zählen. Dies allerdings auch nicht ohne Grund. Wer Grünlicht an einer Ampel- auch z.B. als Fußgänger - hat erwartet, dass für ihn der Weg frei ist und soll nicht Risiken ausgesetzt sein, die dadurch entstehen, dass andere Verkehrsteilnehmer entweder unaufmerksam fahren oder für sich Sonderrechte in Anspruch nehmen. Es ist eben kein Kavaliersdelikt noch schnell bei beginnendem Rot in die Kreuzung einzufahren, weil man es als erfahrener Autofahrer ja etwa noch einschätzen könne, ob dies gefahrlos möglich sei. Wer bei Rot in die Ampelkreuzung einfährt, riskiert nicht nur Bußgeld und Fahrverbot, sondern im Falle eines Unfalls auch Regressansprüche der eigenen Haftpflichtversicherung und die Ablehnung der Kaskoversicherung einen eigenen Schaden auszugleichen. Auch ein sogenanntes „Augenblicksversagen“, das den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen lassen kann, wird sich ein Rotlichtsünder nur berufen können, wenn hierfür ausnahmsweise wirklich gute Gründe vorliegen.

zurück zur Auflistung