Verkehrsstrafrecht Personenbeförderungsrecht Verkehrsrecht Verkehrsordnungswidrigkeit Anwalt Anwaltskanzlei Schadensersatz München Unfall Verkehrszivilrecht Schadensregulierung Verkehrsverwaltungsrecht Strafrecht Taxi

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

25.10.2001 Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

zurück zur Auflistung

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2001 – Az.:1 Ob OWi 508/01; nach zfs 2002, 202) hatte über die Anordnung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß und fehlender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu entscheiden.

Urteil

In dieser Sache ging es darum, dass ein Verkehrsteilnehmer an einer größeren Kreuzung mit unterschiedlicher Ampelschaltung für geradeaus und linksabbiegende Fahrzeuge auf der Geradeausspur bei Grünlicht gefahren war und dann weiter im Kreuzungsbereich auf die Linksabbiegerspur gewechselt war. Für die Linksabbiegerspur war die Ampel noch auf rot geschaltet. Ordnungsgemäß auf der Linksabbiegerspur wartende Fahrzeuge konnten in den freien Bereich, in den der Spurwechsler eingefahren war, noch nicht einfahren. Bei solchen Konstellationen wurde in der Vergangenheit von manchen Richtern an den Amtsgerichten ein Rotlichtverstoß nicht angenommen, da lediglich eine Spur gewechselt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes ist ein solches Verhalten jedoch als qualifizierter Rotlichtverstoß zu bewerten. Ein solcher Rotlichtverstoß zieht in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat nach sich. Von diesem Fahrverbot hatte in diesem Fall hier der Richter am Amtsgericht wohl abgesehen mit der Begründung, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorgelegen habe. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dazu festgestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen sei. Es sei deshalb nicht zulässig, diesen Grundsatz dahin einzuschränken, dass Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen, vom Regelfahrverbot auszunehmen. Ausnahmen könnten allenfalls dann zugelassen werden, wenn eine auch nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen sei. Weiter hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass ein Fahrverbot zwar seinen Sinn verloren haben könne, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der Rechtskraft der Anordnung des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum liege und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden sei. Wenn aber seit dem Tattag noch nicht einmal zwei Jahre vergangen seien, würde der bisherige Zeitablauf der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegenstehen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dem in dieser Sache betroffenen Autofahrer hatte also die Vorfreude über die für ihn positive Entscheidung des Amtsgerichts nicht so genutzt. In Fällen wie diesem, wo der Amtsrichter auf ein Fahrverbot verzichtet, wird sehr häufig, von der Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdegerichte zeigen regelmäßig wenig Neigung, hier zugunsten von Verkehrssündern zu entscheiden. Sehr begrenzt sind die Möglichkeiten, bei einem „Regelfahrverbot“ hier die Gerichte davon zu überzeugen, dass ein so gravierender Ausnahmefall vorliegt, dass hier ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre. Daneben bietet dieser Fall noch einmal Anlass, darauf hinzuweisen, dass nicht nur das Überfahren einer roten Ampel selbst, sondern eben auch das Wechseln von einer durch Grünlicht freigegebenen Spur auf einen Bereich, in dem an der Kreuzung noch die Zufahrt durch eine rote Ampel verwehrt ist als Rotlichtverstoß gewertet werden kann. Die Umgehung etwa eines Linksabbiegerstaus vor einer Ampel, um bei Geradeausgrünlicht dann in den Linksabbiegerbereich zu wechseln, kann also mit einem Fahrverbot von einem Monat geahndet werden. Geduld oder ein kleiner Umweg dürften hier die bessere Alternative sein.

zurück zur Auflistung