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15.10.2003 Fahrtenbuches nach einem einfachen Rotlichtverstoß

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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.10.2003 – Az.: 12 LA 416/03) hatte über die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach einem einfachen Rotlichtverstoß zu urteilen.

Urteil

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.10.2003 – Az.: 12 LA 416/03) hatte über die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach einem einfachen Rotlichtverstoß zu urteilen.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde mit einem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug ein einfacher Rotlichtverstoß (weniger als eine Sekunde Rotlicht) begangen. Dies wurde von einem zufällig anwesenden Polizisten beobachtet, der die Zeit, die die Ampel bereits Rot zeigte, schätzte. Dies ist zur Beurteilung, ob ein einfacher Rotlichtverstoß vorliegt, nach Ansicht des Gerichtes ausreichend. Damit war der Tatbestand hinreichend geklärt. Der Kläger machte jedoch keinerlei Angaben zur Sache oder zum Fahrer, woraufhin das erstinstanzliche Gericht die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten anordnete. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der eingereichten Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht in einem Fahrtenbuch eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Des Weiteren soll dadurch die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches unterliegt aber der Voraussetzung, dass der zu ahndende Verkehrsverstoß von „einigem Gewicht“ sein muss, wobei die Wesentlichkeit des Verstoßes nicht davon abhängt, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Regelmäßig ist dann von einem wesentlichen Verkehrsverstoß auszugehen, wenn die Sanktion punktebewehrt ist. Dies lag im konkreten Fall vor, da ein einfacher Rotlichtverstoß mit drei Punkten zu bewerten ist. Demnach wies das VG die Klage ab. Eine Berufung hierzu wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Es ist wohl nicht der Regelfall, dass bereits bei einem einzelnen derartigen Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird. In der Regel kommt eine derartige Auflage erst bei mehrfachen oder „schwereren“ Verstößen in Betracht, soweit die Verwaltungsbehörde überhaupt zeitnah davon erfährt. Wer als Halter den Fahrer zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes nicht benennen ‚will’, sollte sich des Risikos Fahrtenbuch zumindest bewusst sein. Allerdings ist die Anordnung einer solchen Auflage regelmäßig nur dann möglich, wenn der Fahrzeughalter innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkehrsverstoß angehört, also zum Fahrer gefragt worden ist. Nach diesem Zeitraum braucht sich der ‚durchschnittliche ‚ Fahrzeughalter nicht mehr an zurückliegende Nutzungszeiten bei seinem Fahrzeug erinnern müssen. Anders kann dies allerdings liegen bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen. Bei Taxis z.B. wird der Behörde auch nach längerer Zeit noch der Fahrer benannt werden müssen. Hier haben die „Taxibehörden“ sogar die Möglichkeit mittels einer Betriebsprüfung (§§ 54; 54a PBefG) den Halter zur Preisgabe des Fahrers zu zwingen

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