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10.09.2012 Fahrerlaubnisentzug wegen wiederholtem Verstoß gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs

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Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss v. 10.09.2012 – AZ. 4 L 271.12) hatte über die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden, wenn im Verkehrszentralregister zwar nur eine geringe Punktzahl eingetragen ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber hartnäckig die Vorschriften des ruhenden Verkehrs missachtet.
Auf den Antragsteller waren 2 Fahrzeuge zugelassen mit denen in der Zeit zwischen November 2010 und Juni 2012 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten – 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen – begangen wurden. Im Verkehrszentralregister waren auf den Antragsteller 4 Punkte eingetragen. Aufgrund der wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Urteil

Das Gericht hat die Entziehung nach einer summarischen Prüfung für rechtmäßig erachtet und das besondere Vollzugsinteresse bejaht.
Beschluss:
Das Gericht hat ausgeführt, dass auch demjenigen die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, der sich aus anderen Gründen als den im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, denn das Punktsystem sei nicht abschließend. Den unbestimmten Rechtsbegriff „Ungeeignetheit“ konkretisiere das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung dahin, dass bei der Prüfung der Fahreignung die durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich zwar außer Betracht zu bleiben haben, eine Ausnahme von diesem Grundsatz aber dann gerechtfertigt sei, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkenne und offensichtlich nicht willens sei, bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspreche.
Nach dieser Rechtsprechung, so das VG Berlin, könnten Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs für die Beurteilung der Fahreignung dann aussagekräftig sein, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass durch sie nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber den Regeln zum Abstellen eines Fahrzeugs, sondern eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr nahezu wöchentlich geringfügige Verstöße anfielen, was im konkreten Fall überdeutlich erfüllt sei. Der Antragsteller könne sich auch nicht durch seinen Vortrag entlasten, dass die meisten Verstöße nicht von ihm, sondern von seinen Mitarbeitern begangen worden seien; er persönliche habe nur 42 Verstöße der insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass es nicht darum gehe, wer die fraglichen Ordnungswidrigkeiten begangen und sich schuldhaft verhalten habe. Soweit der Antragsteller die Verstöße nicht selbst begangen habe, habe er ihre Begehung jedenfalls dadurch ermöglicht, dass er nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang von den ihm als Halter zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht habe, das rechtswidrige Verhalten Dritter mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen zu unterbinden. Dem Antragsteller fehle daher derzeit die Kraftfahreignung. Die mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges insbesondere für Dritte verbundenen Gefahren könnten nicht hingenommen werden.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieser Beschluss zeigt, dass verkehrsrechtliche Sanktionen bisweilen auch dann ernst genommen und Verkehrsregeln beachtet werden sollten, wenn nicht unmittelbar Punkte in Flensburg und daraus resultierender Fahrerlaubnisentzug droht.

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