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19.02.2013 Erstattungsfähigkeit von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Schadensberechnung

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Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 19.02.2013 – AZ. VI ZR 69/12) hatte über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten im Rahmen von – fiktivem – Reparaturkostenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls zu entscheiden.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für das die Beklagte unstreitig zu 100 % haftet. Der Kläger hat auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktive Reparaturkosten geltend gemacht auf die auch Arbeitslohn entfallen. Die Beklagte hat den fiktiven Arbeitslohn unter Abzug von 10 % wegen nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten vorgerichtlich erstattet. Das Amtsgericht hat dem Kläger die Differenz zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Auch die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Urteil

Urteil: (vorgehend AG Landshut, 11.11. 2011 – AZ. 3 C 1860/11; LG Landshut, 03.02.2012 – AZ. 14 S 2923/11)
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Senat führt aus, dass die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot widersprächen. Denn das Vermögen des Geschädigten sei um den Betrag gemindert, der aufgewendet werden müsse, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den Wiederherstellungskosten gehörten daher grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren, wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Soweit der Gesetzgeber nun durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensberechnung ausdrücklich ausgenommen habe, habe er einen Ausnahmetatbestand geschaffen, der aber mangels Regelungslücke nicht analogiefähig sei, insbesondere der Gesetzgeber eben bewusst nicht auch „andere öffentliche Abgaben“ ausschließen wollte, was sich aus den Bundestagsdrucksachen zum Gesetzesentwurf (insbes. BT-Drs. 14/7752, S. 13) ergebe. Die Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages ohne Abzug öffentlicher Abgaben führe nach Ansicht des Senats auch nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten, sondern sei lediglich rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung. Begehre der Geschädigte statt Naturalrestitution Geldersatz (sog. Ersetzungsbefugnis), sei das Integritätsinteresse zu ersetzen, also der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich sei, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. In der Verwendung des Schadensersatzbetrages sei der Geschädigte frei, das heißt er müsse den ihm zustehenden Geldbetrag nicht, auch nicht teilweise, für eine ordnungsgemäße Reparatur verwenden (sog. Dispositionsfreiheit). Würde der Schadensersatzbetrag aber um andere „öffentliche Abgaben“ wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten reduziert werden können, so würde dies zu einer unbilligen Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten führen, die mit einer missbräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun habe. Denn verzichte der Geschädigte auf eine Reparatur, so bliebe der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen. Wählte er eine Eigen-, Teil- oder Billigreparatur könne damit ebenfalls ein Wertverlust einhergehen, denn beim Verkauf eines Fahrzeugs mit früherem Unfallschaden spiele es nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebunden oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden sei. Auch würden sich Reparaturkosten schadensrechtlich nicht in einen „angefallenen“ und einen „nicht angefallenen“ Teil aufspalten lassen, denn dies wäre in der Rechtspraxis zum einen nicht handhabbar, zum anderen würde es dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.
Das Berufungsurteil hält demnach revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Hier wurde vom BGH ein weiterer "netter Versuch" von Haftpflichtversicherern Ansprüche von Geschädigten zu kürzen zurückgewiesen.

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