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07.12.2004 Ermittlung des höchsten Restwertes im Internet

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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 07.12.2004 – Az.: VI ZR 119/04) hatte zur Ermittlung des höchsten Restwertes im Internet zu entscheiden.

Urteil

Nach einem Verkehrsunfall verkaufte der Kläger sein Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, unrepariert an einen im Internet ermittelten Käufer, für einen, in der Höhe nach nicht mitgeteilten Betrag. Die beklagte Haftpflichtversicherung teilte dem Kläger mit (allerdings erst, nachdem dieser das Fahrzeug bereits veräußert hatte), dass sie einen Interessenten für das Fahrzeug habe, der DM 6.000.-- zu bezahlen bereit sei. Diese Summe legte die Versicherung dann der abschließenden Regulierung zugrunde und zog diese von dem vom Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungswert in Höhe von DM 13.200.-- ab. Der im Sachverständigengutachten angegebene Restwert hatte dagegen DM 1.600.-- betragen. Der Kläger begehrte nun von der beklagten Versicherung die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von DM 4.400.--. Der Kläger muss sich nach Ansicht des BGH (bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigend) das erst nach Verkauf des Fahrzeugs übermittelte Kaufpreisangebot der Beklagten zwar grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. Da er aber gleichzeitig nicht dargelegt hat, dass es ihn größere Mühe gekostet habe, im Internet einen Käufer zu finden und darüber hinaus nicht bestritten hat, dass er mindestens DM 6.000.—erzielte, sondern keine Angaben zum erzielten Verkaufswert machen wollte, war dieser Betrag bei der Berechnung auf Totalschadenbasis vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Da nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz seines Schadens verlangen kann, er aber an diesem Ereignis nicht auch noch verdienen soll, kann ihn der Schädiger am tatsächlich zumindest erzielten Erlös festhalten. Da hier der Verkaufswert DM 6.000.-- vom Kläger nicht bestritten worden war, ging das Gericht von eben dieser Summe aus und wies die Klage ab.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Bestätigt wurde mit dieser Entscheidung wieder einmal, dass sich der Geschädigte auf die Restwertermittlung „seines“ Schadensgutachters verlassen darf, der nur die regional erzielbaren Restwerte berücksichtigen muss und nicht in so genannten Internetbörsen recherchieren muss (dies nicht einmal darf, da dem Geschädigten dieser Markt der – manchmal obskuren – Restwerteaufkäufer regelmäßig verschlossen ist). Allerdings darf nach Ansicht – ebenso immer wieder bestätigter Rechtsprechung – der Geschädigte nicht an einem Unfall „verdienen“, muss sich also bei Restwertverkauf das anrechnen lassen, was er, zumindest, wie hier erzielt hat.

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