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11.02.2014 Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 11.02.2014 – AZ. VI ZR 225/13) hatte über die Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden.

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Die Parteien streiten vorliegend insbesondere über den Ersatz weiterer Sachverständigenkosten infolge eines Verkehrsunfallgeschehens für das die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, unstreitig zu 100 % haftet. Der Kläger hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Kosten zur Gutachtenerstellung belaufen sich auf brutto € 534,55. Die Beklagte hat die Sachverständigenkosten nur teilweise reguliert, da sie der Auffassung war, dass die (Neben-)Kosten in der geltend gemachten Höhe bereits nicht erforderlich waren, da sie überhöht abgerechnet worden seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erstattung des Differenzbetrages.
In erster Instanz ist der Kläger in voller Höhe gescheitert. Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte zur Zahlung weiterer Kosten, die jedoch hinter dem Klagebetrag zurück geblieben sind, verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussberufung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH hat das Berufungsurteil hinsichtlich der Gutachterkosten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Urteilsgründe an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil

Urteil:
(vorgehend LG Darmstadt, 17.04.2013, AZ. 21 S 191/12)
(vorgehend AG Seligenstadt, 05.01.2012, AZ. 1 C 610/12 (3))
Der BGH hat in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass die durch das Berufungsgericht angestellte Schadensberechnung den Angriffen der Revision nicht Stand hält.
Mit Recht sei das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass der Kläger ein Gutachten zur Schätzung der Schadenshöhe am Fahrzeug beauftragen durfte und gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen konnte. Das Berufungsgericht habe aber die Frage der Erforderlichkeit fehlerhaft beurteilt.
Erforderlich sind grundsätzlich die Aufwendungen, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Zwar ist der Geschädigte hierbei aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gem. § 245 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg einzuhalten, soweit er die Kosten zur Schadensbeseitigung beeinflussen kann. Eine wirtschaftlich vernünftige Schadensbehebung setzt aber nicht voraus, dass der Geschädigte zugunsten des Schädigers spart. Denn bei voller Haftung des Schädigers soll dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, ohne Verzichte oder überobligationsmäßige Anstrengungen üben zu müssen.
Bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, sei daher eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, also insbesondere die individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen. Das Gericht führt hierzu aus, dass der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen dürfe. Eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen müsse er gerade nicht betreiben. Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genüge der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bilde die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, denn in ihr schlagen sich die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilde daher die Übereinstimmung des von dem Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liege. Um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen reiche daher einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung nicht aus. Etwas anderes gelte nur, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung Umstände ergeben würden, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen würden.
Der Senat führt aus, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung fehlerhaft zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt, allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes. Es habe hier die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten verkannt, denn es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Preise verlangt, die die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen. Das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare musste dem Kläger nicht bekannt sein. Der alleinige Umstand, dass die abgerechneten Nebenkosten die Höchstsätze der Honorarbefragung überschreiten, rechtfertige die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht und eine „Kürzung“ der aufgewendeten Sachverständigenkosten folglich nicht. Der Ersatzpflichtige habe aber gleichwohl die Möglichkeit weitere Umstände vorzutragen und zu beweisen, die einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, etwa aufgrund Unterlassen von Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte, offenlegen.
Da die Beklagte im streitigen Fall bislang aufgrund der Einschätzung des Berufungsgerichts, die Kosten seien bereits nicht erforderlich gewesen, keine Veranlassung hatte solche weiteren Umstände vorzutragen, war das Urteil hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.

Das Urteil des BGH bestätigt damit im Ergebnis die Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall durch das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. Urteil v. 07.03.2012 – AZ. 30 C 2562/11 (47)). Das Gericht hat in seiner Entscheidung sogar die Auffassung vertreten, dass bereits eine Prüfung zur Höhe der Gutachterkosten nur dann angezeigt sei, wenn der Gutachter selbst, z.B. aus abgetretenem Recht, Zahlung verlangt oder ggf. auch dann noch, wenn der Geschädigte Zahlung nicht an sich selbst, sondern an den Gutachter begehrt. In Fällen, in denen der Geschädigte die Gutachterkosten bereits beglichen hat, sei der Vermögensschaden bei ihm eingetreten, sodass der Schaden grundsätzlich – also sofern keine Umstände vorgetragen und bewiesen sind, die offen legen, dass der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat – vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichen sei. Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer habe allenfalls Anspruch darauf, dass der Geschädigte mögliche Regressansprüche gegen den Gutachter wegen überhöhter Abrechnung an ihn abtritt.
Auch das Landgericht Bochum (LG Bochum Urteil v. 19.04.2013 – AZ. I-5 S 135/12) hatte in der Berufungsinstanz einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Dem Sachverhalt lag hier jedoch zugrunde, dass die Gutachterkosten den Rahmen des Üblichen gerade nicht überschritten haben, sie lagen bezüglich einzelner Rechnungspositionen lediglich im oberen Bereich der üblich angesetzten Honorare. Auch hier wurde die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten verurteilt, denn wenn tatsächlich über dem Rahmen des Üblichen liegende Gutachterkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB nicht überschreiten, weil dem Geschädigten bei der Entstehung dieser Kosten kein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist, dann muss dies erst Recht für Sachverständigenkosten gelten, die noch im Rahmen üblicherer Honorarsätze liegen, wenn auch am oberen Ende.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Ein "Dauerbrenner" bei der Schadensregulierung bleiben die Gutachterkosten auch nach dieser Entscheidung.

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