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29.11.2000 Ausnahmegenehmigung für Eigenwerbung an Mietwagen

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 29.11.2000 – 3 S 596/00) hatte über eine Ausnahmegenehmigung für Eigenwerbung an einem Mietwagen zu entscheiden.

Urteil

Ein Mietwagenunternehmer, der einen Flughafentransferdienst betreibt, hatte am Heck seiner Mietwagen Eigenwerbung angebracht. Von der zuständigen Behörde war er darauf hingewiesen worden, dass diese die Eigenwerbung am Fahrzeug als unzulässig erachte. Daraufhin beantragte er am 22.10.1996 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Eigenwerbung am Heck seiner Mietwagen. Als Begründung führte er an, dass die Fahrzeuge anderer Unternehmer an den von ihm angefahrenen Flughäfen ebenfalls mit Eigenwerbung am Fahrzeugheck versehen seien. Es gäbe keinen sachlichen Grund, ihm diese Werbung zu untersagen. Die Eigenwerbung am Fahrzeugheck sei für seine Kunden auch deshalb wichtig, damit diese die bestellten Fahrzeuge erkennen und finden könnten.
Der Antrag auf Genehmigung dieser Eigenwerbung am Fahrzeugheck wurde mit Bescheid vom 07.01.1997 durch die zuständige Behörde abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung damit, dass durch die Allgemeinverfügung des zuständigen Regierungspräsidiums Außenwerbung an den seitlichen Fahrzeugtüren bei Taxis und Mietwagen gestattet sei. Diese Außenwerbung sei ausreichend. Dem Unternehmer bliebe es unbenommen, die Kunden bei der Bestellung von Fahrzeugen auf Farbe oder Größe des Fahrzeuges sowie amtliches Kennzeichen hinzuweisen, damit diese die Fahrzeuge am Flughafen finden könnten. Die beantragte Ausnahmegenehmigung zur Anbringung von Außenwerbung könne zudem den Schluss zulassen, dass er sich wie ein Taxiunternehmen bereitstellen oder bereithalten wolle. Der Widerspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1997 durch das Regierungspräsidium zurückgewiesen. Am 05.12.1997 reichte der betroffene Unternehmer Klage beim Verwaltungsgericht ein. Seinen Antrag auf Eigenwerbung begründete er weiter damit, dass er mit dieser Außenwerbung nicht neue Kunden anlocken wolle, sondern dies lediglich dem Service für die Kunden diene, die er bereits auf andere Art und Weise geworben habe. Mit Urteil vom 30.09.1999 wurden vom zuständigen Verwaltungsgericht die von der Behörde ergangenen Bescheide aufgehoben und wurde das beklagte Land verpflichtet, dem Unternehmer entsprechend seinem Antrag eine Ausnahmegenehmigung für Außenwerbung (= Eigenwerbung) auf dem Heck seiner Mietwagen unter Angabe des Firmennamens, des Firmensitzes und der Firmentelefonnummer zu erteilen. Begründet wurde dieses Urteil u.a. damit, dass die Behörden über Ausnahmeanträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätten und dabei v.a. die mit Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Taxi- und Mietwagenunternehmer zu berücksichtigen habe. Dies falle hier besonders ins Gewicht, wenn es – wie hier – um Eigenwerbung des Unternehmers gehe, die sich auf die bloße Beschriftung des Fahrzeuges mit Firmennamen, Anschrift und Telefon beschränken würde. Das Gericht führte weiter aus, dass die ordnungsrechtlichen Gemeinwohlbelange, die der Verordnungsgeber mit der Beschränkung von Wirtschaftswerbung durch die Regelung der BOKraft verfolgen würde, nicht das Verbot tragen würden, die hier zu beurteilende Eigenwerbung auch durch Aufschriften auf dem Fahrzeugheck von Taxis und Mietwagen zu betreiben. Demnach könne die vom Unternehmer beantragte Genehmigung rechtsfehlerfrei nicht versagt werden. Im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde die ablehnende Haltung der Behörde u.a. damit begründet, dass nach früher Rechtslage sowohl Eigen- als auch Fremdwerbung verboten gewesen sei und bereits die Novellierung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften im Jahre 1989 zu einer Lockerung des bis dahin bestehenden Verbots jeglicher Werbung geführt habe, Eigenwerbung allerdings weiterhin unzulässig geblieben, Fremdwerbung seitdem lediglich auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig sei. Vorschriften zum Verbot der Eigenwerbung hätten v.a. die Wahrung der Chancengleichheit der Unternehmer zum Ziel. Die Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg hätten bereits ihre Ermächtigung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dahingehend ausgeübt, als sie durch Allgemeinverfügung die Eigenwerbung bei Taxi und Mietwagen insoweit erlaubt hätten, als sie diese auf den seitlichen Fahrzeugtüren wie Fremdwerbung zugelassen hätten. Dies sei ausreichend. Die angestrebte einheitliche Kenntlichmachung von Taxis sei sonst im Interesse der Nutzer zweifelhaft geworden. Der VGH stellte nun zunächst klar, dass nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 BOKraft es sich bei der beantragten Eigenwerbung um eine unzulässige Beschriftung handeln würde. Allerdings sei den zuständigen Behörden nach § 43 Abs. 1 BOKraft die Möglichkeit gegeben, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zu genehmigen. Zweck der Ermächtigung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 BOKraft sei es, bei Anwendung der Verbotsvorschriften Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Art. 12 GG hinreichend Geltung zu verschaffen. Den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts einschließlich der Berücksichtigung von Art. 12 GG sei hier nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Rechtsfehlerfrei habe das Ermessen deshalb nur so ausgeübt werden können, dass dem Kläger die Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei. Das Gericht begründete dies in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils damit, dass die Beschränkung der Befugnis des Unternehmers, die Außenflächen seines Taxis oder seines Mietwagens zur Eigen- oder Fremdwerbung zu nutzen, die Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG betreffen würde. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung gehöre nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhänge und dieser diene. Damit sei die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen eingeschlossen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet sei. Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, seien damit Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung. Dem somit grundrechtlich geschützten Interesse des Klägers an der Anbringung seines Firmennamens am Heck des Fahrzeuges sei das mit dem Verbot der Eigenwerbung am Fahrzeug verfolgte Interesse gegenüber zu stellen. Die Regelung des § 26 BOKraft bezwecke im Interesse der öffentlichen Verkehrsaufgabe des Taxiverkehrs der deshalb den Taxiunternehmen aufgegebenen Betriebspflicht, eine einheitliche äußerliche Kenntlichmachung der Taxis sicherzustellen. Dies diene der leichteren Erkennbarkeit im Straßenverkehr und der Unterscheidung von den übrigen, dem privaten Verkehr dienenden PKW, insbesondere auch den Mietwagen. Darüber hinaus solle die Vorschrift des § 26 Abs. 3 BOKraft – durch Sicherstellung möglichst neutralen Aussehens der Taxis und damit der Chancengleichheit der Taxiunternehmer untereinander – die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs als öffentliches Verkehrsmittel wahren. Das Gericht führt weiter dazu aus, dass diese öffentlichen Interessen durch die Anbringung des Schriftzuges am Heck des Fahrzeuges des Klägers nicht bzw. nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Weder sei dadurch die einheitliche äußerliche Kenntlichmachung und die Unterscheidbarkeit der Taxis von anderen Fahrzeugen noch die Chancengleichheit der Taxis untereinander gefährdet. Zwar sei der Kläger kein Taxiunternehmer, sondern betreibe Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und unterliege somit nicht der Betriebspflicht, der Beförderungspflicht und der Tarifpflicht. Allerdings sei er als Mietwagenunternehmer in anderer Weise auf Werbung am Fahrzeug angewiesen als Taxiunternehmer, die an bestimmten zugelassenen Stellen „Aufstellung“ nehmen dürften. Schließlich sei das Werbeverbot durch die Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums bereits aufgeweicht worden. Ein tragfähiger Grund, zwischen den Wagenseiten und dem Wagenheck zu unterscheiden, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antrag des Klägers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Anbringung seines Firmenschriftzuges am Heck konnte somit rechtsfehlerfrei nicht abgelehnt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zeigt zunächst, dass Taxi- und Mietwagenunternehmer, die andere Rechtsauffassungen als ihre zuständigen Behörden haben, erhebliche Geduld brauchen. Von der Antragstellung am 22.10.1996 bis zum Berufungsurteil des VGH dauerte es hier gut vier Jahre. Das Urteil ist deshalb hier so ausführlich dargestellt, da es nicht nur für Mietwagenunternehmer, sondern auch für Taxiunternehmer bedeutsame Fragen aufwirft. Seit einiger Zeit wird die Frage der Werbung auf Taxis überhaupt und insbesondere auch die Frage der Eigenwerbung auf Taxis recht kontrovers im Gewerbe diskutiert. Beachtung verdienen die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Frage des grundrechtlich geschützten Bereiches der Berufsfreiheit in Art. 12 GG. Über den hier entschiedenen Einzelfall eines Mietwagenunternehmers hinaus dürfte hier nur schwerlich ein Unterschied zur ebenso geschützten Berufsfreiheit des Taxiunternehmers zu machen sein. Auch einem Taxiunternehmer sollte im Lichte des Art. 12 GG diese Form der „Eigenwerbung“ wohl nicht mehr verwehrt werden können. Letztlich würde hier das Taxigewerbe eine Qualitätssteigerung erfahren können, wenn – notfalls in der Größe und Aufmachung begrenzt – die Unternehmeranschrift bereits außen auf dem Taxi zu erkennen ist. Denn wer sich durch Angabe seiner Unternehmensdaten „outet“ und nicht in der anonymen Masse verschwindet, der wird auch möglicherweise mehr auf qualifizierten Service für die Fahrgäste bedacht sein. Es bleibt zu hoffen, dass vom Gesetzgeber die Erwägungen des VGH Baden-Württemberg auch bei der anstehenden Überarbeitung personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen bedacht werden und die Neufassung des § 26 BOKraft die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit berücksichtigt. Die von manchen Behörden sehr schematisch und streng ausgelegte Vorschrift des § 26 Abs. 3 BOKraft ist wohl so nicht mehr zeitgemäß und auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur schwerlich noch unverändert aufrecht zu erhalten.

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