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30.06.2005 BVerwG zu Eigenwerbung an Taxis

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urteil vom 30.06.2005 – Az. 3 C 24.04) hatte abschließend über das Verbot von Eigenwerbung an Taxis zu entscheiden.

Urteil

Seit Anfang 1996 wurde in Hamburg ein Streit darum geführt, ob die Werbung einer Taxizentrale auf Taxis zulässig sei, ob dies Eigenwerbung oder Fremdwerbung sei. Die zuständigen Hamburger Taxibehörde hatte damals die Taxizentrale aufgefordert, dass die an ihrer Funkvermittlung angeschlossenen Taxiunternehmen den Aufkleber von ihren Fahrzeug entfernten, auf dem in Ziffern die Rufnummer der Taxivermittlung zu lesen war. Daneben sollte dieser Aufkleber eine Werbeaktion für eine Veranstaltung darstellen. Die Taxivermittlung wurde von der Behörde in Anspruch genommen als Veranlasser der Werbeaktion, obwohl sie selbst kein nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtiges Unternehmen betrieb. Die Behörde war der Meinung, dass es sich bei dem beanstandeten Aufkleber um unzulässige Eigenwerbung der an die klägerische Taxizentrale angeschlossenen Taxiunternehmen handeln würde. Gegen dieses Vorgehen der Behörde wurde Klage eingereicht, mit der Begründung, dass einerseits keine verbotene Eigenwerbung im Sinne von § 26 Abs. 3 BOKraft vorliegen würde, andererseits jedenfalls das Verbot der Eigenwerbung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Vom Verwaltungsgericht Hamburg wurde die Klage im Jahr 1999 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, wonach die beanstandete Werbung die öffentliche Sicherheit beeinträchtige. Diese Werbung verstoße gegen § 26 Abs. 3 BOKraft, wonach jede nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxis unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht stellte schließlich in seinem Urteil auch fest, dass die Regelung des § 26 Abs. 3 BOKraft verfassungsgemäß sei. Auf Berufung der Klägerin, also der Taxizentrale hin, hatte das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 05.03.2004 das Urteil 1. Instanz aufgehoben und festgestellt, dass die Bescheide der Hamburger Behörde rechtswidrig gewesen seien. Auch das Oberverwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass es sich bei den Aufklebern um nach § 26 Abs. 3 BOKraft unzulässige Eigenwerbung handeln würde, an der die Zentrale als eigentliche Veranlasserin der Aktion zurechenbar beteiligt gewesen sei. Allerdings bliebe die Aufforderung der Hamburger Behörde für eine Entfernung der Aufkleber zu sorgen rechtswidrig, da § 26 Abs. 3 BOKraft mit höherrangigem Recht, nämlich dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Ein generelles Verbot der Eigenwerbung in § 26 Abs. 3 BOKraft greife unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Gegen dieses taxifreundliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg wandte sich die Hamburger Behörde mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat nun festgestellt, dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht entscheiden habe, dass der Verwaltungsakt, die Aufforderung die Aufkleber zu entfernen, wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig gewesen sei. Als Eigenwerbung definierte das Bundesverwaltungsgericht die Aufkleber auf den Taxis deshalb, da zwar der Form nach für ein fremdes Unternehmen, nämlich die Taxizentrale geworben wurde, der Sache nach aber die Werbung den Zweck haben sollte, dass über diese Taxizentrale Fahrgäste auch für die Taxis geworben werden sollten, auf denen die Aufkleber sich befanden. Damit wäre der Zweck der Eigenwerbung erfüllt. Ausführlich ging das Bundesverwaltungsgericht auf die Unvereinbarkeit von § 26 Abs. 3 BOKraft mit Art. 12 Abs. 1 GG ein und stellte fest, dass diese Bestimmung im § 26 Abs. 3 BOKraft letztlich auch dadurch überholt sei, da zum Zeitpunkt des Erlasses dieser alten Bestimmung im Jahr 1960 jegliche Form von Außenwerbung an Taxis verboten war und dieses Verbot zwischenzeitlich vom Gesetzgeber gelockert worden war. Frühere entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde damit aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte schließlich fest, dass Eigenwerbung im gleichen Umfang wie Fremdwerbung zulässig sei.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Die Klarstellungen des BVerwG sind zu begrüßen. Vielfach wurde in den vergangenen Jahren um die Eigenwerbung und Fremdwerbung auf Taxis mit den Behörden und vor Verwaltungsgerichten gestritten. Das Taxigewerbe selbst war dabei nicht immer einig, wieweit Werbemöglichkeiten zugelassen werden sollten (Beispiel: Dachwerbung). Langsam beruhigt sich diese Diskussion, wenn es auch immer noch unterschiedliche Genehmigungspraxis (oder auch Tolerierungspraxis) bei Behörden im lande gibt, was den Umfang der Eigenwerbung auf den Taxis angehet. So wird in einigen Genehmigungsbereichen strikt auf die Einhaltung der Werbeflächen auf den seitlichen Türen geachtet, während anderswo Eigenwerbung auch auf Kotflügeln, Fahrzeugheck oder Stoßstangen zugelassen ist.

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