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13.12.2000 Berufsausübungsfreiheit im Taxigewerbe

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 335/97, Urteil vom 13.12.2000) hatte über die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts und Notars zu einer umstrittenen Bestimmung der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entscheiden. Der Verfassungsbeschwerde wurde im Wesentlichen stattgegeben. Über die Anwaltschaft hinaus können Aussagen und Wertungen des Bundesverfassungsgerichtes in diesem Urteil auch erhebliche Bedeutung für Bestimmungen im Ordnungsrahmen für das Personenbeförderungsgewerbe haben.

Urteil

In der Sache ging es bei diesem Verfahren darum, dass die Zulassung von Rechtsanwälten an den Oberlandesgerichten in verschiedenen Bundesländern bisher unterschiedlich geregelt war. Diese unterschiedlichen Regelungen innerhalb einer einzelnen Berufsgruppe sind nach Ansicht des BVerfG nicht verfassungsgemäß. Die Verfassungsrichter führen dazu aus, dass diese in manchen Bundesländern bestehenden einschränkenden Regelungen den grundgesetzlich geschützten Bereich der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte betreffen und mit Art.12, Abs.1 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Diese unterschiedlichen Regelungen seien zwar aus der Justiztradition der verschiedenen Bundesländer entstanden und so nach der Struktur der Anwaltschaft in den Anfangsjahren der Bundesrepublik wohl auch vertretbar gewesen. Jedoch sei zwischenzeitlich die Spezialisierung unter den Anwälten soweit fortgeschritten und sei angesichts des technischen Fortschritts, gerade unter Einsatz von modernen Telekommunikationsmitteln sowie angesichts der fortschreitenden Mobilität auch in der Anwaltschaft diese einschränkende Regelung heute nicht mehr sachgerecht und damit nicht mehr aufrechtzuerhalten. Diese Bestimmungen beruhten also historisch auf Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, die nunmehr entfallen sind. Es seien keine zu berücksichtigenden Vorteile mehr für die Rechtspflege zu erkennen, die mit der eingeschränkten Zulassung zu begründen wären. Einer der tragenden Gründe für diese Entscheidung befindet sich in folgender Formulierung: "Schränkt der Gesetzgeber über Jahre die berufliche Freiheit in nur einem Teilgebiet Deutschlands ein, ohne dass sich in Gebieten größerer Berufsausübungsfreiheit Fehlentwicklungen oder in Gebieten eingeschränkter Berufsausübungsfreiheit besondere Vorteile ergeben, so steht damit fest, dass diese Einschränkung nicht erforderlich ist."

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese, auf den ersten Blick nur die Rechtsanwälte betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird deshalb hier aufgeführt, da sie Bedeutung auch für die rechtlichen Rahmenbedingungen des Taxigewerbes haben kann. Im Anschluss an die bereits in VENTIL (Nr. 1/2001, S. 35), besprochene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg mit dem festgestellt ist, dass die Einschränkungen des § 26 Abs. 3 BOKraft unter Berücksichtigung des Art. 12 GG, der die Berufsfreiheit sichert zu betrachten sind, kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gerade auch hinsichtlich dieser Regelung erhebliche Bedeutung haben. Ähnlich wie in der Anwaltschaft, die vor 40 Jahren noch völlig anders strukturiert war als heute, zeigen sich ja auch im Taxigewerbe moderne Entwicklungen. Vor 40 Jahren etwa war das Taxigewerbe sehr homogen, bestehend aus einer Unzahl von Kleinunternehmen, die lediglich mit PKW und einem eng begrenzten Serviceangebot ihre Kunden bedienten. Heute ist auch im Taxigewerbe - ähnlich wie in der Anwaltschaft - eine erhebliche Spezialisierung und Ausweitung des Serviceangebotes, angepasst an die steigenden Ansprüche der Kunden zu erkennen. Auch das Taxigewerbe geht immer mehr auf die unterschiedlichen Wünsche und Bedürfnisse der Kundschaft ein. Es gibt Raucher- und Nichtraucherfahrzeuge, Großraumfahrzeuge, Kombis, Fahrzeuge zur Beförderung etwa von Rollstuhlfahrern und selbst von liegenden Personen, es gibt die Taxis im "Brot- und Butter-Geschäft" und Taxis, die sich auf bestimmte Kundenkreise spezialisiert haben. All dies war bei Erstellung der BOKraft nicht absehbar. Der Ordnungsrahmen des Taxigewerbes in einem modernen Deutschland sollte jedoch auch die Entwicklung des Taxigewerbes in den vergangenen Jahrzehnten berücksichtigen und Chancen für die Zukunft bieten. Wichtige Bestandteile des § 26 BOKraft sind die Festlegung der Farbe hellelfenbein (RAL 1015) und die Regelung zur Fremd- und Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen. Nachdem die BOKraft in § 43 die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen eröffnet, ist bereits in einigen Bundesländern z.B. die Eigenwerbung auf Taxifahrzeugen zulässig. Ebenso sind in einigen Genehmigungsbereichen die Möglichkeiten der Außenwerbung auch über die seitlichen Türflächen hinaus eröffnet. Nach den Grundsätzen, die das BVerfG in der Anwaltsentscheidung dargestellt hat, wonach dann, wenn sich in Gebieten größere Berufsausübungsfreiheit - wie vergleichbar in Gebieten, wo Eigenwerbung und erweiterte Möglichkeiten der Außenwerbung zugelassen sind - keine Fehlentwicklungen ergeben oder in Gebieten eingeschränkter Berufsausübungsfreiheit - wie hier in Gebieten mit restriktiver Handhabung von Eigenwerbung und Fremdwerbung, ( z.B. in Bayern) - keine besonderen Vorteile ergeben, feststeht, dass diese Einschränkungen nicht erforderlich sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu einer Regelung des anwaltlichen Berufsrechtes übertragen auf z.B. § 26 BOKraft könnte bedeuten, dass die Einschränkungen des § 26 BOKraft verfassungsrechtlich so nicht mehr haltbar sind. Innovative Taxiunternehmer, die z.B. auffällige Fremdwerbung oder auch nur Eigenwerbung auf ihren Fahrzeugen anbringen wollen oder wie die neuerdings aufflammende Diskussion um die Farbgebung zeigt, etwa Fahrzeuge in anderer Farbgebung als RAL 1015 einsetzen wollen, dürften unter Berufung auf diese beiden hier genannten Urteile bei den Verwaltungsgerichten zumindest Chancen haben, gegen ablehnende Bescheide ihrer Verwaltungsbehörden auf Ausnahmegenehmigungen erfolgreich vorgehen zu können. Gefordert ist hier allerdings auch der Gesetzgeber, der im Zuge der ohnehin anstehenden Überarbeitung von PBefG und BOKraft sich zu einer umfassenden Neustrukturierung aufraffen könnte, um nicht Gefahr zu laufen, dass einzelne Bestimmungen anschließend vom Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform beurteilt werden. Dem Taxigewerbe bietet sich hier die Chance, in offener Diskussion der möglichen Entwicklung des Taxigewerbes über die Verbände des Personenbeförderungsgewerbes (wobei sich der TVD hier ersichtlich offener und diskussionsfreudiger zeigt als der BZP) angepasste, moderne Rahmenbedingungen vorzuschlagen und so das Taxigewerbe auf einen erfolgversprechenden Weg in die Zukunft zu bringen.

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