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26.10.2004 Ausschluss „farbiger“ Taxis von der Funkvermittlung einer genossenschaftlichen Funkzentrale

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Das Landgericht Saarbrücken (LG Saarbrücken, Urteil v. 26.10.2004; Az: 10 O 269/03 – 265/03 – 73/04) hatte über den Ausschluss „farbiger“ Taxis von der Funkvermittlung einer genossenschaftlichen Funkzentrale zu entscheiden.

Urteil

Mehrere Taxiunternehmer in Saarbrücken hatten von der Behörde Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Taxis in anderen Farben als nach der BOKraft mit Hellelfenbein (RAL 1015) vorgeschrieben, erhalten. Die marktbeherrschende Zentrale in Saarbrücken, eine Taxigenossenschaft, führte zunächst einen, schon formell angreifbaren Beschluss in einer Generalversammlung herbei, wonach nur Taxis in Hellelfenbein vermittelt werden sollten. Die Betriebsordnung wurde sodann, ebenso angreifbar, entsprechend geändert. Die Genossenschaft wollte diese „farbigen“ Taxis sodann von der Funkvermittlung ausschließen. Dagegen gingen die betroffenen Taxiunternehmer zunächst erfolgreich mit einstweiligen Verfügungen, sodann mit Klagen vor dem Landgericht Saarbrücken vor. Abzuwägen waren in diesem Verfahren, neben der Beachtung von Verfahrensmängeln auf Seiten der Beklagten vor allem die Belange der Satzungsautonomie der eG einerseits und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit auf Seiten der betroffenen Unternehmer andererseits. Das Gericht sah letztlich zutreffend im Verhalten der beklagten Genossenschaft einen Verstoß gegen § 1 GWB als unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des einzelnen Mitglieds. Das Landgericht Saarbrücken stellte fest, dass es dem Förderzweck einer Taxigenossenschaft diametral entgegensteht, wenn diese den einzelnen Mitgliedern eine bestimmte Farbe für ihre Fahrzeuge vorschreiben will (wie auch bestimmte Fahrzeugtypen nicht vorgeschrieben werden dürften), obwohl diese Fahrzeuge die Voraussetzungen zum Betrieb eines Taxiunternehmens erfüllen. Dadurch würden diese Mitglieder von den Hauptleistungen „ihrer“ Genossenschaft ausgeschlossen. Solche Einschränkungen oder gar Verhinderungen des Wettbewerbs seien als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen nach § 1 GWB verboten. Den Klagen wurde in vollem Umfang stattgegeben. Die zunächst von Seiten der beklagten Genossenschaft beim OLG Saarbrücken eingelegte Berufung wurde wieder zurückgenommen. Das Urteil des LG Saarbrücken ist damit rechtskräftig.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Das Urteil überzeugt (dies nicht nur, wie manch einer vermuten möchte, weil der Autor an diesem Verfahren beteiligt war. Der hat, wie jeder andere Anwalt auch, „überzeugende“ Urteile zu Lasten seiner Mandanten ebenfalls hinnehmen müssen). Letztlich musste hier durch das Gericht eine gewerbepolitische Richtungsentscheidung, zu einem seit einiger Zeit heftig und kontrovers diskutiertem Thema korrigiert werden. Die betroffene Genossenschaft konnte in keiner Weise darstellen, dass die Farbfreigabe oder die Vermittlung von Taxis verschiedener Farben zu irgendwelchen Nachteilen für irgendwen geführt hätte. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit kann auch von einer Genossenschaft, der dieser Unternehmer – freiwillig – angeschlossen ist, nicht ohne weiteres beschnitten werden.

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