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02.03.2006 Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

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Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil v. 02.03.2006 – Az. 3 U 220/05 – nach zfs 2006/259) hatte zu urteilen über den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden bei einem grundlosen Abbremsen des Vordermannes.

Urteil

Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug an einer rot zeigenden Ampel angehalten. Nach umschalten auf grün hatte sei er, so seine Schilderung, losgefahren. Vor Gericht hatte er zunächst angegeben, dass er sein Fahrzeug dann verlangsamt und sich vergewissert habe, dass sich keine Straßenbahn nähern würde. In der II. Instanz änderte er seine Aussage dahingehend ab, dass er nach dem Anfahren eine sich nähernde Straßenbahn gesehen und er deshalb seine Geschwindigkeit verringert habe. Weder habe er scharf gebremst noch sein Fahrzeug komplett zum Stillstand gebracht. Als die Straßenbahn an einer Haltestelle angehalten habe, habe er weiterfahren wollen, wobei in diesem Augenblick der Beklagte mit seinem Fahrzeug aufgefahren sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ebenso ab wie das erstinstanzliche Landgericht. Die Anwendung des Erfahrungssatzes, dass ein Auffahren im gleichgerichteten Verkehr immer durch mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder ungenügenden Abstand verursacht wird, sei im hier vorliegenden Fall zu verneinen (Anscheinsbeweis, wonach der Hintermann „immer schuld sei“). Vielmehr habe bei dieser Unfallkonstellation ein Umstand vorgelegen, der im Verantwortungsbereich des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers gelegen habe. Hier sei genau dies in dem grundlosen Abbremsen vor der Kollision zu sehen, das – zudem noch unstreitig gestellt – den Anscheinsbeweis des Verschuldens des Beklagten hier entfallen lässt. Der Kläger habe erkennen können, dass die Ampelanlage an dieser Stelle den Straßenbahn- vom Autoverkehr trennen sollte und er deshalb keinen Grund hatte für das unfallursächliche Bremsmanöver.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Nicht immer also gilt der Grundsatz: wenn’s hinten knallt, gibt’s vorne Geld.

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