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07.03.2006 Abschleppen parkender Fahrzeuge am Taxenstand

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Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG Hamburg, Beschluss v. 7. März 2006, Az. 3 Bf 392/05) hat entschieden, dass das Abschleppen eines unberechtigt auf einer als Taxenstand ausgewiesenen Verkehrsfläche geparkten Fahrzeugs auch ohne konkrete Beeinträchtigung des Taxiverkehrs verhältnismäßig ist.

Urteil

Das Fahrzeug des Klägers war von einem, allerdings recht selten von Taxis genutzten, Taxistandplatz abgeschleppt worden. Die Klage auf Feststellung, dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig, da zumindest nicht verhältnismäßig gewesen sei, war vom Verwaltungsgericht Hamburg abgewiesen worden. Vom OVG Hamburg wurde sodann der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des VG HH zuzulassen abgelehnt. Das OVG Hamburg begründete dies damit, dass zwar nicht jeder Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige; andererseits aber regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geboten sei, wie
beispielsweise bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim verbotswidrigen Parken in Feuerwehranfahrzonen und auf Behindertenparkplätzen. Dementsprechend sei aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, außer Verhältnis stehen zu dem bezweckten Erfolg, das heißt vor allem: dem Wegfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern. Das OVG zog dann den Schluss, dass nach diesen Maßstäben auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, wonach der Taxistandplatz kaum benutzt, zeitweise von der Behörde sogar aufgehoben gewesen sei, davon auszugehen sei, dass die Anordnung, sein Fahrzeug abschleppen zu lassen, verhältnismäßig war. Grundsätzlich rechtfertigt, so das OVG Hamburg, der Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO normierte Verbot, an ausgeschilderten Taxenständen zu halten, bereits aufgrund der zu jeder Zeit bestehenden Möglichkeit, dass ein den Taxenstand anfahrendes Taxi durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug behindert wird, stets die Anordnung des Abschleppens. Weiter begründet das OVG Hamburg: „Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme sind folgende Erwägungen maßgebend: Das Abschleppen eines unberechtigt auf einer als Taxenstand ausgewiesenen Verkehrsfläche geparkten Fahrzeugs ist auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers, d.h. eines betriebsbereiten Taxis, verhältnismäßig. Für die erforderliche Abwägung, ob die Nachteile, die der Verkehrsteilnehmer mit dem Abschleppen seines Fahrzeugs hinnehmen muss, noch in einem angemessenen Verhältnis stehen zu dem Gewicht oder der Bedeutung des Schutzzweckes, dem das Abschleppen dient, nämlich hier dem Freihalten des Taxistandes im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs, kann es insbesondere nicht darauf ankommen, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist. So wie bei Behindertenparkplätzen (vgl. insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003 – 3 Bf 113/02 –) wird die Funktion von Taxenständen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden. Dies entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, der mit der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1993 das bis dahin bestehende Parkverbot an Taxenständen durch ein Haltverbot ersetzt hat (…). Die Einrichtung eines Taxenstandes von einer bestimmten Größe beruht dabei auf der Entscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass an dem jeweiligen Ort im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs die Freihaltung einer entsprechenden Fläche von anderen Fahrzeugen erforderlich ist. Ist der Bedarf zu groß angesetzt oder zum Teil entfallen, kann das Haltverbot rechtswidrig (geworden) sein. Die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme wird davon aber nicht berührt, solange die Verkehrszeichenregelung wirksam ist (…). Der konkrete Bedarf ist zudem im Zeitpunkt der Entscheidung über das Abschleppen eines unberechtigt abgestellten Fahrzeugs nicht vorhersehbar, zumal zumeist auch nicht erkennbar ist, wann dieses Fahrzeug wieder weggefahren würde. Weder ist dem nicht-berechtigten Verkehrsteilnehmer eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich die vollständige Fläche des Taxenstandes in überschaubarer Zeit zweckentsprechend genutzt werden wird, noch ist den einschreitenden Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden die Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltender Fläche fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen.“

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Anmerkung: Die Begründung des OVG Hamburg zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines Fahrzeug von einem (noch) unbesetzten Taxistandplatz zeigt deutlich, dass Privatfahrzeuge auf Taxistandplätzen „nichts zu suchen haben“ und, dass es nicht auf die subjektive Einschätzung des Falschparkers, dass er ja niemanden störe, bzw. keinem Taxi einen Platz wegnehme ankommt. In gleicher Weise muss dies allerdings wohl auch für unbesetzte, das heißt, nicht zur Fahrgastbeförderung bereitgestellte Taxis an Taxistandplätzen gelten. Mit der Argumentation der Richter des OVG Hamburg mag hin und wieder ein etwas zögerlicher Polizeibeamter motiviert werden, störende Falschparker von Taxistandplätzen gleich, nicht erst dann zu entfernen, wenn mangels Platz am Stand durch Fremdparker die Taxis (unerlaubt) in zweiter Reihe aufgestellt werden.

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