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Führerscheinrecht

Über 50 Millionen Führerscheine gibt es nach Schätzungen in der Bundesrepublik. Für alle Führerscheininhaber hat das Fahrerlaubnisrecht Bedeutung. Das Führerscheinrecht ist geregelt in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Auch die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse ist in der FeV geregelt (z.B. EU-Führerschein).

Führerscheinrecht Anwaltskanzlei Michael Bauer

Es gibt vielfältige Möglichkeiten für Fahrerlaubnisinhaber mit der FeV in Berührung oder gar in Konflikt zu kommen. Sanktionen, die nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder auch dem Strafgesetzbuch (StGB) für Verstöße gegen Verkehrsregeln erfolgen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot, Führerscheinentzug, etc.), können auch zu Maßnahmen der Führerscheinbehörde nach der FeV führen. Knapp 10 Millionen Verkehrsteilnehmer sind im Verkehrszentralregister (VZR), der Verkehrssünderkartei beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg erfasst. Am Straßenverkehr teilnehmen, letztlich einen Führerschein besitzen und benützen darf nur wer die erforderliche Eignung besitzt. Zweifel an der Fahreignung kann die Führerscheinbehörde haben, wenn der Behörde Tatsachen dazu bekannt werden. Es kann dann z.B. eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet werden oder ein fachärztliches Gutachten.

Weithin bekannt ist die MPU für „Alkoholtäter“. Wer ein Fahrzeug (auch Fahrrad) führt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,6 Promille (oder mehrfach mit geringeren Werten aufgefallen ist, z.B. schon bei zweimal mit 0,5 Promille), muss zwingend (nach der FeV) eine MPU absolvieren und erfolgreich überstehen. Je nach Höhe der Alkoholisierung kann dazu eine bis zu einjährige Alkoholabstinenz (zumindest nachweisbar kontrollierter Alkoholkonsum) erforderlich und dies durch eigens hierfür zertifizierte Institute nachgewiesen sein. Wer alkoholisiert im Verkehr auffällt, tut also gut daran, sich möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat zu holen.

Gerade Führerscheininhabern, die mit dem Fahrrad (ab 1,6 Promille) „erwischt“ wurden ist diese Konsequenz, dass sie die Fahrererlaubnis auf dem Umweg über die MPU verlieren können, oft nicht bewusst, da in solchen Fällen kein Führerscheinentzug wie bei motorisierten Verkehrsteilnehmern durch das Strafgericht erfolgt. Die Zeit zur Vorbereitung auf die MPU (bis zu einem Jahr) wird so oft nicht genutzt, denn die Aufforderung durch die Führerscheinbehörde zur MPU ist regelmäßig nur mit einer Frist von drei Monaten versehen.

Zweifel an der Fahreignung kann die Behörde auch bei krankheitsbedingten Einschränkungen von Führerscheininhabern haben (z.B. Diabetes, Herzinfarkt, und andere mehr). Eine längere Auflistung solcher „Tatbestände“ findet sich in der Anlage 4 zur FeV. Auch Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs können die Führerscheinbehörde zu Maßnahmen (MPU, Facharztgutachten) gegen Führerscheininhaber berechtigen, wenn der Behörde solche Auffälligkeiten bekannt werden. So können etwa Alkohol-, Drogen- oder vor allem auch Aggressionsdelikte außerhalb des Straßenverkehrs der Führerscheinbehörde bei Anfragen anlässlich von Anträgen auf Verlängerung von Personenbeförderungserlaubnissen, LKW-Führerscheinen o.ä. der Behörde bekannt werden (z.B. rechtskräftige Verurteilungen die im Bundeszentralregister [BZR] eingetragen sind). Denn gerade bei Inhabern von solchen und anderen „Sonderberechtigungen“ können erhöhte Anforderungen an deren Eignung für den Straßenverkehr gestellt werden. Konflikte mit der FeV kann es für Verkehrsteilnehmer also auf vielfältige Art und Weise geben. Wir beraten Sie, wir helfen Ihnen, Ihren Führerschein (wenn möglich) zu erhalten oder wieder zu erlangen.