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Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

Verkehrsstrafrecht

Profitieren Sie von unserer Erfahrung als Verteidiger auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, also z.B. bei Vorwürfen der Unfallflucht (§ 142 StGB – „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“), Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), Fahren ohne Führerschein (§ 21 StVG), Verkehrsgefährdung (§ 315 c StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223; 229 StGB) u.a.m.

Mit einer möglichen Verurteilung einhergehende Konsequenzen, wie z.B. Regulierung und Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers, Punkteeintrag im Verkehrszentralregister, Punkteabbaukurs, verkehrspsychologische Beratung, Ablegung einer MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sowie sonstige führerscheinrechtliche Folgen, werden dabei mit Ihnen umfassend erörtert. Schnell können sich nach einem Verkehrsunfall strafrechtliche Tatvorwürfe ergeben. Sei es, dass Ihnen grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird, Übermüdung oder sonstige Ablenkung, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schließlich gar absichtliche Verursachung eines Unfalls (provozierter oder gestellter Unfall).

Suchen Sie so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung. Es kann dann noch versucht werden, das Ermittlungsverfahren für Sie zu gestalten, eine Stellungnahme für Sie bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, es nach Möglichkeit nicht zu einem Strafbefehl oder einer Anklage kommen zu lassen. Besonders wichtig ist, darüber hinaus eine frühzeitige Beratung durch und Beauftragung des Anwalts bei Tatvorwürfen, die im Falle einer Verurteilung führerscheinrechtliche Maßnahmen zur Folge haben können (v.a. Alkohol und Drogen).

Wichtig: Sind Sie von der Polizei bereits zum Tatvorwurf vernommen worden, bzw. wurde Ihnen die Möglichkeit dazu gegeben, dann erfahren Sie regelmäßig bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft (Einstellung, Strafbefehl oder Anklageschrift) nichts mehr von dortiger Seite. Liegt bereits ein Strafbefehl vor, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (wichtig: Frist beginnt mit dem auf dem Zustellungskuvert notierten Datum!). Eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wird dann oft nicht mehr zu vermeiden sein. Wir unterstützen Sie auch im Verfahren vor dem Amtsgericht und vertreten Sie in der Hauptverhandlung.