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25.11.2004 Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung

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Das Verwaltungsgericht Aachen (VG Aachen, Urteil v. 25.11.2004 – Az.: 2 L 914/04) hatte über die Klage eines Taxifahrers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung zu urteilen.

Urteil

Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung nach einer Straftat entzogen worden. Das über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des „Taxischeins“ zu urteilende Verwaltungsgericht Aachen stellte klar, dass die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung nur dann zu erteilen ist, wenn der Bewerber die Gewähr für persönliche Zuverlässigkeit bietet. Der Begriff der Zuverlässigkeit bezeichnet dabei, wie im Gewerberecht allgemein, ein Instrument der Gefahrenabwehr, da er die prognostizierte Sicherheit dafür biete, dass sich die betreffende Person nicht über die erlassenen Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren hinwegsetzen wird. Insbesondere strafrechtliche Verfehlungen können dem entgegenstehen, wobei der zu beurteilenden Behörde das Recht eingeräumt werden muss, für den einzelnen Betroffenen aus dessen bisherigen Verhalten nachteilige Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. Demzufolge können auch Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht stehen, für eine solche Beurteilung herangezogen werden, indem der Betroffene durch die ihm vorgeworfene Zuwiderhandlung Charaktereigenschaften erkennen lässt, die sich im Falle der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. Sogar eine einmalige Verfehlung kann, so das VG Aachen, die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie schwer wiegt und eine Gesinnung vermuten lässt, die eine ordnungsgemäße Betätigung als Taxifahrer nicht erwarten lässt. Ebendies war in dem hier vorliegenden Fall gegeben, womit der Kläger mit seinem Ansinnen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung scheiterte.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Deutlich wird in dieser Entscheidung – wieder einmal der weite Ermessensspielraum der Führerscheinbehörden. Es reicht eben nicht, sich im Taxi gerade noch gesetzeskonform zu verhalten und zu meinen, das was außerhalb des Fahrdienstes geschieht sei „privat“ und würde die Behörde nichts angehen. Erfährt die Führerscheinbehörde von Verfehlungen außerhalb der Tätigkeit als Taxifahrer oder der Teilnahme am Straßenverkehr, so dürfen diese Erkenntnisse zu Lasten des Betroffenen verwendet werden, egal, wie die Behörde davon erfährt. Selbst einige Zeit zurückliegende Ereignisse können unter Umständen noch verwertet werden und nachträglich zum Entzug des Personenbeförderungsscheines oder der gesamten Fahrerlaubnis, zumindest zu einer MPU-Anordnung führen. Zunehmend nutzen die Führerscheinbehörden diesen Spielraum. Der Beruf des Taxifahrers ist verantwortungsvoll, die Fahrgäste müssen Vertrauen in den Taxifahrer (und die Taxifahrerin) haben können. Diese Aspekte werden regelmäßig als höherwertig betrachtet, als das individuelle Interesse der einzelnen Person, die gerne als Taxifahrer arbeiten möchte (oder meint keine andere Beschäftigung finden zu können).

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