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23.04.2012 Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. weist Klage auf Erteilung einer Taxigenehmigung wegen fehlender Unterlagen bei Antragstellung ab (VG Neustadt a.d.W. v. 23.04.2012 – Az. 3 K 635/11.NW).

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Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Verfahren über die Voraussetzungen zum Eintritt der Fiktionsfrist (§ 15 Abs. 1 PBefG) und zu den subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 S. 1 PBefG) zu entscheiden. Festgestellt wurde, dass die Vorlage eines Kontoauszugs zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht ausreicht die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Damit liegt ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung nicht vor, die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG wird somit nicht in Gang gesetzt.

Urteil

Der Kläger hatte Anfang November 2010 unter Einreichung eines – aus seiner Sicht – vollständigen Antrags die Erteilung einer Taxikonzession bei der Stadt L. Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit legte er einen aktuellen Kontoauszug (nicht eine Bescheinigung eines Steuerberaters) vor. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 verlangte die beklagte Stadt L. die Nachreichung von Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit. Am 18. Februar 2011 lehnte die Stadt L. den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2001 wurde durch den Stadtrechtsausschuss der Stadt L. der Widerspruch abgelehnt. Begründet wurde dies mit dem Fehlen von Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit und im Übrigen damit, dass das Ergebnis eines zwischenzeitlich beauftragten Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes abzuwarten sei, da die Stadt eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrsinteressen durch eine bedrohte Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes bei Ausgabe weiterer Taxigenehmigungen befürchte. Über die sodann im Juli 2011 für den Kläger eingereichte Klage entschied das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. am 23.04.2012 mit einer Klageabweisung. Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfülle (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Die Leistungsfähigkeit des Betriebes könne, entsprechend § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) nur durch eine Eigenkapitalbescheinigung, ausgestellt durch die dort genannten Stellen (wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, u.ä.) nach dem vorgegebenen Muster nachgewiesen werden, nicht aber durch Vorlage eines Kontoauszugs. Dieser Nachweis sei auch nicht im laufenden Verfahren nachgereicht worden. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger nicht gewillt sei den verlangten Nachweis vorzulegen. Die Klage wurde abgewiesen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zeigt (wieder einmal), dass der, der sorgfältig vorbereitet einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung einreicht, ggf. sich dazu fachkundig beraten lässt – und den dann gegebenen Rat auch befolgt - klar im Vorteil ist. Nachdem hier die Antragsunterlagen in einem wesentlichen Punkt nicht vollständig gewesen seien, hatte auch die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG nicht zu laufen beginnen können. Das Verwaltungsgericht brauchte darüber nicht mehr gesondert entscheiden, da die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen waren. Wenn alle persönlichen, also subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nachgewiesen sind, dann kann ein Antrag nur noch abgelehnt werden, wenn die Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist erfahrungsgemäß schwierig wie andere, auch auf dieser Webseite besprochenen Entscheidungen zeigen.

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