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28.05.2002 unzulässigen Bereithaltung außerhalb eines Taxistandplatzes

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Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 28.05.2002 – 3 ObOWi 42/02) hatte in einem Bußgeldverfahren zu entscheiden über die Frage einer unzulässigen Bereithaltung außerhalb eines Taxistandplatzes (§ 47 II PBefG, § 2 I Münchener Taxiordnung).

Urteil

In der Sache war hier ein Münchener Taxifahrer außerhalb eines ausgewiesenen Taxistandplatzes (zur Oktoberfestzeit in der Nähe des Standplatzes Brausebad) mit seinem Taxi gestanden und hatte dort dann Fahrgäste aufgenommen. Dieses Verhalten hatte einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubter Bereitstellung (Verstoß gegen § 47 II PBefG, § 2 TO) über DM 100,00 zur Folge. Im Verfahren über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verteidigte sich der Taxifahrer vor dem Amtsgericht damit, dass er bestellt gewesen sei und er zunächst dort auf seinen Fahrgast gewartet habe. Dieser sei nicht wie vereinbart gekommen. Er habe sich deshalb entschlossen die anderen Fahrgäste aufzunehmen, die nun von ihm befördert werden wollten. Das Amtsgericht hatte diese Argumentation offensichtlich nicht für glaubwürdig gehalten und den Bußgeldbescheid im Urteil aufrechterhalten. Die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Das BayObLG hielt diese Rechtsbeschwerde für begründet und erläuterte dies damit, dass hier ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ablehnung des ersten Fahrtauftrages (Entscheidung auf die Fahrgäste, die bestellt hatten nicht mehr zu warten) und der Annahme des neuen Fahrtauftrages bestanden habe. Der Taxifahrer habe außerhalb eines Standplatzes in zulässiger Weise auf einen Fahrgast gewartet. Das Taxi sei also nicht unerlaubt bereitgehalten worden, ähnlich wie in dem Fall, wo der Taxifahrer am Straßenrand eine Ruhepause einlege, oder gerade einen Fahrgast auslade und in einem engen zeitlichen Zusammenhang damit einen neuen Fahrgast aufnehmen würde. Denn „Bereithalten“ im Sinne des § 47 II PBefG bedeute, dass die Bereitschaft Fahrgäste aufzunehmen gegenüber der Allgemeinheit, also gegenüber noch nicht bekannten Bestellern, bzw. Einsteigern bestehen würde. So sei es hier gerade nicht gewesen, da der Taxifahrer auf bestimmte Fahrgäste gewartet habe. Der Taxifahrer habe sein Fahrzeug also nicht „bereit gehalten“, also sei der Bußgeldbescheid zu Unrecht ergangen, das Urteil des Amtsgerichtes so nicht aufrecht zu erhalten.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Den Argumenten des BayObLG ist zuzustimmen. Ein Taxi kann nicht immer als Taxi im Betrieb gesehen werden, mit der Folge, dass ein „Bereithalten“, wie von Behörden gerne unterstellt wird, nicht immer und überall gegeben sein kann. So wie es manche Behörden zur Erleichterung ihrer Überwachungsarbeit gerne sehen würden, ist es in der Praxis eben gerade nicht. Dieser „strengen“ Ansicht einer Behörde nach müsste in letzter Konsequenz ein Taxifahrer auf dem Heimweg z.B: das Taxidachzeichen jeweils abbauen. Andererseits sollte diese Entscheidung des BayObLG auch nicht als billige Ausrede zur bewussten Umgehung des § 47 II PBefG oder von Bestimmungen der jeweiligen Taxiordnungen missverstanden werden. Wer mit einer derartigen Darstellung vor Gericht landen will, kann durchaus in die Verlegenheit kommen, hier auch Beweise anbieten zu müssen. Richter mögen es nicht, sich Märchen erzählen lassen zu müssen, ohne den Wahrheitsgehalt der Darstellung überprüfen zu können. Darauf werden die Gerichte umso mehr Wert legen, umso öfter Betroffene mit den gleichen „Entschuldigungsgründen“ vor Gericht erscheinen. In einer früheren Entscheidung des BayObLG war es z.B. so gewesen, dass vom Fahrverbot abgesehen wurde, nachdem der betroffene Autofahrer nach einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Sanktion Fahrverbot im Bußgeldbescheid angegeben hatte, dass er ganz dringend zur Toilette habe müssen und dass deshalb hier eine Zwangslage vorgelegen hatte. In der Folge hatten plötzlich jede Menge rasende Zeitgenossen Blasenprobleme vorgetragen. Damit wird vor den Gerichten regelmäßig kein Erfolg mehr erzielt werden können. Dies jedenfalls dann, wenn nicht aussagekräftige ärztliche Atteste oder sonstige Nachweise vorgelegt werden können. Auch im hier besprochenen Fall wird die bloße Behauptung auf einen Fahrgast gewartet zu haben wohl nicht immer ausreichen. Besser als der Streit mit der Behörde und vor Gericht bleibt allemal ordnungsgemäßes Verhalten der Taxifahrer/innen auf der Straße.

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