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23.01.2004 Unselbständige Niederlassung eines Mietwagenunternehmens

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Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 23.01.2004 – Az.: 3 ObOWi 3/2004 nach VD 3/2004, Seite 78) hatte in einer Bußgeldsache gegen ein Mietwagenunternehmen zur Frage der unselbständigen Niederlassung an anderen Orten und Rückkehrpflicht zum Betriebssitz zu entscheiden.

Urteil

In der Sache hatte hier ein Frankfurter Mietwagenunternehmen, das derzeit 38 Mietwagengenehmigungen betreibt mehrere seiner Fahrzeuge in Unterföhring bei München stationiert. Diese Anschrift in Unterföhring wurde als unselbständige Zweigstelle des Unternehmens angemeldet. Eingesetzt wurden dort Fahrzeuge mit Genehmigungsurkunden der Stadt Frankfurt, die gemäß § 48 Abs.1, § 49 PBefG zum Ausflugsverkehr mit Personenkraftwagen und zum Verkehr mit Mietwagen berechtigten. In den Genehmigungsurkunden ist als Betriebssitz jeweils Frankfurt angegeben. Diese mindestens 4 Fahrzeuge im Mietwagenverkehr wurden nach Feststellungen des Gerichtes im Landkreis München eingesetzt, obwohl die Aufträge am Betriebssitz in Frankfurt eingingen und die Fahrzeuge nach Auftragserledigung nicht nach Frankfurt zurückkehrten, sondern bei der Zweigstelle im Landkreis München verblieben. Mietwagengenehmigungen des Landratsamtes München für diese oder andere Fahrzeuge besaß das Unternehmen nicht. Nach diesem Sachverhalt wurde das Mietwagenunternehmen nach einem Bußgeldbescheid des Landratsamtes München vom Amtsgericht wegen eines „vorsätzlichen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz“ (§ 2 Abs.1 Nr.4; § 46 Abs.2 Nr.3; § 49 Abs.4, S2 und 3; § 61 Abs.1 Nr. 3g PBefG i.V.m. § 17 OWiG) zu einer Geldbuße von € 500,00 verurteilt. Gegen diese Verurteilung wurde seitens des Mietwagenunternehmens Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in der Hauptsache erfolglos. Das Rechtsbeschwerdegericht begründete seinen ablehnenden Beschluss damit, dass das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen sei, dass für den von der sogenannten unselbständigen Niederlassung Unterföhring aus betriebenen Mietwagenverkehr des Unternehmens die Genehmigungen der Stadt Frankfurt nicht ausreichen. Es sei nach dem Sinn von § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG [der vorschreibt, dass die Genehmigungsurkunde im Kraftfahrzeug mitzuführen sei und bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen ist] und § 49 Abs.4 PBefG [der den Mietwagenverkehr definiert und die Rückkehrpflicht festschreibt] nicht zu vereinbaren, dass die Fahrzeuge außerhalb ihres Betriebssitzes an unselbständigen Niederlassungen verbleiben dürften. Nach § 49 Abs.4, S.2 PBefG dürfen nur am Betriebssitz oder an der Wohnung des Unternehmers eingegangene Beförderungsaufträge mit Mietwagen ausgeführt werden und nach § 49 Abs.4, S.3 PBefG müssen Mietwagen grundsätzlich nach Ausführung eines Beförderungsauftrages zum Betriebssitz zurückkehren. Dabei hat es nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichtes zu verbleiben. Denn, so das Bayerische Oberste Landesgericht: Würde man es der freien Entscheidung des Unternehmers überlassen, an anderen Orten „unselbständige Niederlassungen“ oder ähnliche Filialen einzurichten, auf die sich die genannte Rückkehrpflicht dann alternativ zum (Haupt-) Betriebssitz beschränken könnte, so wäre einem im Extremfall bundesweit flächendeckenden Einsatz Tür und Tor geöffnet. Eine vom Gesetzgeber geforderte Kontrollmöglichkeit anhand der im Kraftfahrzeug mitzuführenden Genehmigungsurkunde die ja „nur“ den (Haupt-) Betriebssitz enthält, wäre damit ausgeschlossen. Damit verbietet sich eine mit der Rechtbeschwerde erstrebte Auslegung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, im Mietwagenverkehr könne durch die Einrichtung unselbständiger Niederlassungen der Betriebssitz im Sinne von § 49 Abs.4, S.3 PBefG samt der darauf bezogenen Rückkehrpflicht erweitert werden. Nur die Rechtsauffassung des Senats lässt sich auch mit dem vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich legitim bezeichneten Zweck des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG in Einklang bringe, dass nämlich eine Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besorgen ließe (BVerfG DVBl 1990, 202/203; vgl. BGH NJW-RR 1990, 173). Wie schon das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und belegt hat, ist der beförderungsrechtliche Betriebssitzbegriff eng auszulegen und genügt regelmäßig für die Konkretisierung der oben genannten Rückkehrpflicht des Mietwagenunternehmers nicht einmal die Angabe einer Gemeinde als solcher, sondern es muss als Betriebssitz (auch in der Genehmigungsurkunde) eine bestimmte Anschrift nach Straßenbezeichnung und Hausnummer angegeben sein (vgl. Bidinger Personenbeförderungsrecht 1. Band PBefG B §49 Rn. 132, 133; siehe auch OVG NW VRS 70, 156/157). Diese, einer Kontrolle des Mietwagenverkehrs dienende Bestimmbarkeit des Betriebssitzes (OVG aaO.) wäre nicht mehr gewährleistet, ließe man frei wählbare weitere Niederlassungen rechtlich noch als Betriebssitz oder dessen „verlängerten Arm“ zu. In einem Nebenpunkt der Rechtsbeschwerde hatte diese dann doch noch Erfolg. Der Bußgeldbescheid ist gegen das Unternehmen als juristische Person (GmbH) ergangen und nicht gegen eine natürliche Person. Dies ist grundsätzlich möglich, jedoch war vom Amtsgericht nicht festgestellt, wer hier für die GmbH handelte. Diese Feststellung muss vom Amtsgericht noch nachgeholt werden.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieser Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes kann durchaus weitreichende Bedeutung entwickeln. In jüngster Vergangenheit weiten verschiedene Mietwagenbetriebe ihren Tätigkeitsbereich auch weit über die Grenzen ihrer Betriebssitzgemeinde aus. Vielfach werden, ähnlich wie im hier entschiedenen Fall, „unselbständige Niederlassungen“ gegründet. Dies mag für die Unternehmen organisatorisch Sinn ergeben, da die Betriebsführung zentral erfolgen kann und an den Standorten im Lande draußen die Fahrzeuge verbleiben könnten. Letztlich hat das Gericht hier allerdings zutreffend festgestellt, dass dadurch die vom Gesetzgeber normierte und vielfach gerichtlich bestätigte Rückkehrpflicht für Mietwagen unterlaufen werden könnte. Gerade in der aktuellen Konkurrenzsituation, wo Taxiunternehmen und alteingesessene Mietwagenunternehmen im Lande sich verstärkt Konkurrenz von größeren zentral operierenden Mietwagenflotten ausgesetzt sehen, kann dieses Urteil eine hilfreiche Argumentation darstellen, wenn es darum geht, die örtlichen Behörden dazu zu motivieren, gegen diese Praxis einzuschreiten. Erfreulich an diesem Beschluss des BayObLG ist auch die Feststellung, dass eine Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besorgen (also befürchten) ließe. Dem ist zuzustimmen. Es sollte von den Behörden (und der Politik, also dem Gesetzgeber) endlich anerkannt werden, dass bei zunehmender Erteilung von Mietwagengenehmigungen das Taxigewerbe langsam aber sicher in seiner Existenz bedroht wird und die Behörden sollten in einem ersten Schritt zumindest endlich beginnen (wie hier das Landratsamt München) ihrer Aufsichtsbefugnis und auch gesetzlich gegebener ‚Fürsorgeverpflichtung’ (aus § 13 Abs.4 PBefG abzuleiten) gerecht zu werden und gegen den Wildwuchs in dieser (Mietwagen-)Branche, einschließlich der ‚illegalen Mietwagenflotten von Hilfsorganisationen’ entschieden einschreiten.

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