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19.09.2000 Unfall bei Handynutzung auf der Autobahn

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 19.09.2000, Az.: 9 U 43/00; nach ZFS 2000, S. 545) hatte über einen Unfall bei Handynutzung auf der Autobahn zu entscheiden.

Urteil

Ein Autofahrer wollte während einer Autobahnfahrt sein Handy vom Beifahrersitz nehmen, um zu telefonieren. Er hatte angegeben, dass er seine Frau habe anrufen wollen. Zu diesem Zeitpunkt war er etwa mit 120 km/h unterwegs, es herrschte Nebel, die Fahrbahn war nass. Als der Autofahrer versuchte zu telefonieren, sei ihm, wie er angab, das Fahrzeug „dabei verrutscht“, er kam dadurch von der Fahrbahn ab und fuhr über den Seitenstreifen in die angrenzende Böschung, das Fahrzeug drehte sich und kam quer zur Fahrtrichtung zum Stehen. Die Kaskoversicherung lehnte einen Ersatz des Fahrzeugschadens ab, da das Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung bei fahrendem Pkw grob fahrlässig sei. Der Pkw-Besitzer reichte Klage ein. Sowohl das Landgericht als auch im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Das OLG stellte fest, dass es allgemein bekannt sei, dass das Fahren auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn und Nebel besondere Aufmerksamkeit erfordere. Es sei äußerst gefährlich, in dieser Situation den Versuch zu unternehmen, mit dem Handy zu telefonieren. Es sei schon leichtsinnig, das auf dem Beifahrersitz liegende Handy zu suchen, in die Hand zu nehmen und zu wählen. Ob es dann letztlich zu einem Gespräch gekommen sei, sei für die Frage der groben Fahrlässigkeit hier schon nicht mehr entscheidend. Auch sei es nicht erheblich, dass zum Zeitpunkt als dieser Verkehrsunfall geschah, ein gesetzliches Verbot des Telefonierens während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung noch nicht existiert habe.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Die Beurteilung der hier beteiligten Gerichte, dass das Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung im fahrenden Fahrzeug in Falle eines Verkehrsunfalls als grob fahrlässig zu beurteilen sei und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann, wird zukünftig, nachdem nun ein gesetzliches Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung besteht, um so deutlicher ausfallen. Es mag manchem Taxifahrer als alten Routinier schwer fallen, auf das Telefonieren während der Fahrt zu verzichten. Nach der Gesetzesänderung zum Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung wird die Gefahr, dass das Telefongespräch in Verbindung mit einem Verkehrsunfall sehr teuer werden kann, jedoch noch höher. Übrigens gilt das Verbot, bei laufendem Motor ohne Freisprechanlage zu telefonieren auch für den Fall der Benutzung etwa eines Headsets, wenn dazu das Handy z.B. zum Wählen in die Hand genommen wird. Dabei mag es wenig Trost bieten, wenn der Gesetzgeber zwar das Telefonieren mit dem Handy verbietet, nicht aber die Spielerei mit hochkomplizierten Stereoanlagen oder elektronischen Straßensuchsystemen. Vielleicht werden diese technischen Spielzeuge ja auch noch verboten, wenn sich die Unfälle häufen, wo sich Autofahrer, vor lauter angestrengtem Blick aufs Display des Wundergerätes, von der Straße herab ins Gelände verirren.

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