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15.02.2005 Totalschaden und 130-Prozent-Grenze

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Zwei Entscheidungen des BGH zur Schadensregulierung bei zu "Totalschadensfällen"

Urteil

Bei Totalschadensfällen hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen (130%-Grenze), sofern die Reparatur nicht in vollem Umfang des Gutachtens, bzw. nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. – BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 70/04.

Bei Totalschadensfällen, in denen der Reparaturkostenbetrag den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigt, hat der Geschädigte bei einer als Teilreparatur oder nicht fachgerechten Reparatur ausgeführten Instandsetzung des Fahrzeugs nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. – BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 172/04.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Liegen also die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so ist dieser Betrag über dem Wiederbeschaffungswert nur zu ersetzen, wenn die Reparatur fachgerecht, wie im Gutachten beschrieben ausgeführt ist. Liegen die gutachterlich ermittelten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, bleibt der Restwert unberücksichtigt. Bei nicht fachgerechter Reparatur und Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, darf von diesem Wert der Restwert in Abzug gebracht werden.

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