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11.09.2008 Sondervereinbarungen zwischen Krankenkassen und Taxigewerbe

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In der Auseinandersetzung um die Wirksamkeit von Sondervereinbarungen zwischen Krankenkassen und Taxigewerbe hat das Verwaltungsgericht Freiburg am 11. September 2008 ein, für das Taxigewerbe wichtiges Urteil gesprochen (Aktenzeichen: 2 K 1256/07).

Urteil

In Baden-Württemberg war zwischen Teilen des Taxigewerbes und Krankenkassen (AOK) eine Sondervereinbarung zu Taxitarifen für Krankenbeförderungen ausgehandelt worden, die nicht von allen Genehmigungsbehörden genehmigt worden war, somit in einzelnen Landkreisen keine Gültigkeit erlangte. Damit konnte die AOK nicht flächendeckend Sonderpreise für die von ihr zu erstattenden Rechnungen für Krankenfahrten durchsetzen. Solche Sondervereinbarung sind im Taxigewerbe höchst umstritten. Ein Teil der Taxiunternehmer hatte die, mit einem Verband ausgehandelte Vereinbarung, aus der Not sonst beträchtliche Umsatzeinbußen zu erleiden unterzeichnet, ein Teil wehrte sich dagegen. Die Genehmigungsbehörde des Ortenaukreises befürchtete bei Durchführung der Sondervereinbarung eine “Störung des Verkehrsmarktes“, also eine nicht mehr hinzunehmende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Taxiunternehmer mit Auswirkungen auf die Verkehrsversorgung mit Taxis und genehmigte diese Vereinbarung nicht, wie im Gegensatz dazu andere Kreisbehörden. Dagegen klagte die für den Ortenaukreis zuständige Bezirksdirektion der AOK Baden-Württemberg. Und scheiterte mit dieser Klage. Das Taxigewerbe, wie andere Krankenkassen waren an diesem Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt worden. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage der AOK als bereits unzulässig ab. Der AOK steht demnach eine Klagebefugnis nicht zu, weil sie nicht in eigenen Rechten verletzt sei, wenn eine Sondervereinbarung nach § 51 PBefG von der Genehmigungsbehörde wie hier nicht genehmigt werde. Das Verwaltungsgericht verneinte eine mögliche Rechtsverletzung der AOK (die zur Klagebefugnis erforderlich ist) mit der Begründung, dass § 51 PBefG, neben dem öffentlichen Interesse an leistungsgerechten Beförderungsentgelten, ausschließlich dem Schutz des Taxigewerbes diene und die AOK davon nicht erfasst sei. Derart Sondervereinbarung sind höchst umstritten, da sie regelmäßig aus der Marktmacht der Krankenkassen (wiewohl auch mit anderen Vertragspartnern vereinbar) zu Beförderungspreisen teils weit unter den ansonsten geltenden Taxitarifen ausgehandelt werden, die oft ein wirtschaftlich tragfähiges Auskommen der betroffenen Taxiunternehmen, die aus der Not solchen Vereinbarungen beitreten, kaum mehr gewährleisten können. Solche Sondervereinbarungen sind an gesetzliche Bedingungen geknüpft, die vielerorts nicht so „eng gesehen“ wurden, wie nun vom Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt. Im Urteil ging das Verwaltungsgericht ausführlich auf die rechtlichen Grundlagen von solcherart Sondervereinbarungen ein. Demnach sind Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG – hier für Krankenfahrten, die im Auftrag oder auf Rechnung von Krankenkassen als Kostenträger – durchgeführt werden nur zulässig, sofern die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxi- und Mietwagenverkehrs nicht gestört werden, die Beförderungsentgelte und – bedingungen schriftlich vereinbart sind und sich die Sondervereinbarung auf einen bestimmten Zeitraum, eine Mindestfahrtenanzahl oder einen Mindestumsatz im Monat festlegt. Die Prüfung, ob eine Sondervereinbarung und insbesondere die darin festgelegten Tarife mit § 51 PBefG vereinbar ist, obliegt nach § 54 PBefG den Genehmigungsbehörden (die in der Vergangenheit oft recht „lässig“ und wenig Engagement zeigend mit dieser Verantwortung gegenüber dem Taxigewerbe umgegangen sind). Diese Prüfung allerdings hat, so das Verwaltungsgericht Freiburg, ausschließlich Rechtswirkung zwischen der betroffenen Genehmigungsbehörde und den dort ansässigen Taxiunternehmen. Die wirtschaftlichen Interessen der „Anbieter von Fahrtaufträgen“, wie etwa Krankenkassen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Wenn schon durch solche Sondervereinbarungen die Taxiunternehmen in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt werden, so muss diesen zumindest ein Schutz vor einer Aushöhlung des Tarifsystems zugestanden werden. Kommt es durch eine Sondervereinbarung zu solchen „Verwerfungen und Verschiebungen auf dem Verkehrsmarkt, dass die Nachfrage noch Beförderungen im Pflichtfahrbereich nur noch von marginaler Bedeutung ist“, kann also letztlich der einzelne Taxiunternehme die Mindereinnahmen aus Krankenfahrten nach Sondervereinbarung nicht mehr mit „normalen Taxifahrten“ kompensieren, dann jedenfalls sind die festgelegten Entgelte nicht mehr „auskömmlich“ im Sinne von § 39 Abs. 2 PBefG. Die Möglichkeit nach § 51 PBefG Sondervereinbarungen zu schließen (und diese genehmigt zu bekommen) ist demnach eng an die Voraussetzungen des § 39 PBefG zur „Auskömmlichkeit“ von Taxitarifen zu binden. Schließlich ging das Verwaltungsgericht Freiburg noch auf einen höchst umstrittenen Punkt in der streitgegenständlichen Sondervereinbarung ein, nämlich auf die „Festlegung eines bestimmten Zeitraumes“. Klargestellt wurde, dass ein unbefristeter Vertrag mit einer vereinbarten Kündigungsfrist (womöglich wie hier erstmals mehrere Jahre nach Vertragsabschluss) nicht dem gesetzlichen Erfordernis entspricht. Mit dem Sinn und Zweck des § 51 PBefG ist nach Ansicht des VG Freiburg nur eine ausdrückliche (also zeitlich bestimmte) Befristung zu vereinbaren. Denn nur so kann die zuständige Genehmigungsbehörde überhaupt in eine Prüfung zu Auskömmlichkeit der Tarife und zur Störung des Verkehrsmarktes eintreten, da ansonsten die Auswirkungen der Sondervereinbarung auf den „normalen Pflichtfahrbereich“ nicht eingeschätzt werden können. Das Verwaltungsgericht hat nicht darüber entschieden, ob die in der fraglichen Sondervereinbarung festgelegten Tarife "auskömmlich" sind oder nicht, ob also die Entscheidung der Kreisbehörde des Ortenaukreises, dem Rahmenvertrag nicht zuzustimmen "richtig" war. Darüber brauchte vom Gericht nicht entschieden werden, da die Klage der AOK ohnehin bereits an der Zulässigkeit scheiterte. Mit diesem Urteil sind also nicht Sondervereinbarungen von Krankenkassen mit dem Taxigewerbe insgesamt anzugreifen. Diese bleiben grundsätzlich möglich. Allerdings sind, wie im Urteil vom Verwaltungsgericht angesprochen, die Genehmigungsbehörden in der Pflicht sorgfältig zu prüfen, ob einer Sondervereinbarung unter Berücksichtigung der Kriterien der §§ 51 und 39 PBefG zugestimmt werden kann.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Anmerkung: Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden Württemberg hat nach Berufung der AOK gegen das Urteil des VG dessen Rechtsmeinung bestätigt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig (2010). Dieses Urteil ist für das Taxigewerbe ausdrücklich zu begrüßen. Zeigt es doch, dass die Marktmacht großer „Kundengruppen“ nicht unbegrenzt zu Lasten des Taxigewerbes ausgenutzt werden darf. Nach den Urteilsfeststellungen des VG Freiburg dürften eine Vielzahl ähnlicher Vereinbarungen in der Republik auf den Prüfstand zu stellen sein. Gefordert sind allerdings auch die Verbände des Taxigewerbes, sich nicht von Krankenkassen über Gebühr unter Druck setzen zu lassen und gefordert sind auch die Genehmigungsbehörden, von ihrer Prüfungsverpflichtung bei solchen Sondervereinbarungen verantwortungsvoll Gebrauch zu machen und damit auch den ihnen anvertrauten Taxiunternehmen den Schutz zu geben, den sie diesen als Genehmigungsbehörde im Ordnungsrahmen für das Personenbeförderungsgewerbe und nach dem Personenbeförderungsgesetz zu gewährleisten haben.

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