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22.11.2001 Sicherstellung eines Radarwarngerätes

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Das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover, Urteil vom 22.11.2001 – Az.: 10 A 2489/01; nach zfs 2002, 160) hatte über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung eines Radarwarngerätes durch die Polizei zu entscheiden.

Urteil

Hier hatte die Polizei ein Radarwarngerät, das in einem Fahrzeug montiert war, sichergestellt mit der Begründung, dass dies erforderlich sei um eine, nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche „gegenwärtige Gefahr abzuwenden“. Das Gericht, das zur Entscheidung hierüber angerufen worden ist, hat dazu festgestellt, dass die Sicherstellung des Radarwarngerätes rechtmäßig war. Es komme nicht darauf an, ob das Gerät tatsächlich benutzt worden sei oder dass etwa der Besitz nicht verboten sei, es reiche aus zur Feststellung einer „abzuwehrenden gegenwärtigen Gefahr“, dass jederzeit die Möglichkeit der Benutzung des Radarwarngerätes bestehen würde.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Es kann zwischenzeitlich nicht nur teuer werden, wenn ein installiertes Radarwarngerätes sichergestellt wird obwohl es nicht benutzt worden ist. Seit 01.01.2002 gilt die neue in § 23 StVO mit Absatz 1 b eingeführte Regelung: „Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung und Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist (bei fahrlässiger Begehungsweise) nach einer Ergänzung des Bußgeldkatalogs zu ahnden mit dem Regelsatz von € 75,00 und einer Eintragung von vier Punkten ins Verkehrszentralregister. Diese Geldbuße und diesen Punkteeintrag riskiert bereits der, der etwa das Fahrzeug eines Bekannten benutzt obwohl er weiß, dass in dieses Fahrzeug ein Radarwarngerät eingebaut ist. Bei vorsätzlicher Begehungsweise, die dem Halter und Fahrer eines Fahrzeugs vorgeworfen werden kann, drohen noch höhere Geldbußen. Sinnvoller als durch den Einsatz von Radarwarngeräten dürfte es also sein einer Geschwindigkeitsmessung mit deren Folgen dadurch zu entgehen, dass mit angepasster und zulässiger Geschwindigkeit gefahren wird.

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