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17.01.2001 Rote Ampel und Unfall

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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm: 20 U 28/00 - Urteil vom 17.01.2001) hatte zu einem Rotlichtverstoß und damit zusammenhängender grober Fahrlässigkeit zu entscheiden.

Urteil

In diesem Fall hatte ein Pkw-Fahrer bei Rot zunächst an der Ampel angehalten war dann noch bei Rotschaltung der Ampel losgefahren und hatte einen Unfall auf der Kreuzung verursacht. Er hatte angegeben, dass der Fahrer des unmittelbar hinter ihm wartenden Fahrzeugs gehupt habe und er deshalb losgefahren sei. Diese Aussage wurde allerdings durch Vernehmung dieses weiteren Kfz-Lenkers widerlegt, der angegeben hatte, dass lediglich zwei Fahrzeuge bei Rotlicht gewartet hatten und dass der Fahrer des ersten Fahrzeugs plötzlich und für den Zeugen unmotiviert losgefahren sei. Das OLG Hamm hat hierzu festgestellt, dass das Einfahren in eine Kreuzung hohe Gefahren birgt, insbesondere dann, wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt sei. Deshalb seien auch besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Er darf sich nicht durch weniger wichtige Vorgängen und Eindrücke ablenken lassen. Der Unfallverursacher habe deshalb hier grob fahrlässig gehandelt, als er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt habe und das unbeachtet gelassen habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen

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