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04.07.2001 Regress gegen Sachverständigen

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Das Landgericht Gießen (LG Gießen: 1 S 357/00 - Urteil vom 04.07.2001) hatte über die Frage einer Regressforderung einer Haftpflichtversicherung gegen einen Sachverständigen zu entscheiden.

Urteil

In der Sache ging es hier darum, dass der Sachverständige bei der Begutachtung eines Fahrzeuges einen Restwert dieses Fahrzeuges in Höhe von DM 1.750,00 angegeben hatte. Der Geschädigte hatte das Fahrzeug zu diesem Preis auch veräußert. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung wurde sodann jedoch ein Restwert in Höhe von DM 5.500,00 festgestellt. Der Verkauf zum Preis von DM 1.750,00 konnte dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, da dieser sich auf die Angaben des Sachverständigen verlassen durfte und er das Fahrzeug offensichtlich bereits verkauft hatte, bevor ein Restwerteangebot der Versicherung ihn erreicht hatte. Der Versicherung blieb hier der Weg, den Sachverständigen für den Differenzbetrag von DM 3.750,00 in Regreß zu nehmen. Dies gelang. Das Landgericht Gießen sprach der Versicherung die Regreßforderung in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Restwert und dem vom Sachverständigen im Gutachten ausgewiesenen Restwert zu. Begründet wurde dies damit, dass der Sachverständige seine aus dem Gutachtervertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe. Er habe einen im Begutachtenszeitpunkt nicht der Marktlage entsprechenden Restwert angesetzt. Ihm sei zum Vorwurf zu machen, dass er nicht genügend – nämlich nur drei - und nicht ausreichend qualifizierte Restwertangebote eingeholt habe. Der Sachverständige hätte unter Berücksichtigung der bestehenden Marktlage für das Unfallfahrzeug und unter Berücksichtigung des Fahrzeugzustandes erkennen können und auch erkennen müssen, dass tatsächlich ein höherer als der von ihm angegebene Restwert hätte erzielt werden können.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Es bleibt also dabei, dass der Geschädigte sich in aller Regel auf die Angaben des Sachverständigen verlassen kann. Es kann sich unter Umständen allerdings der Sachverständige dem Vorwurf aussetzen, schuldhaft einen falschen, zu niedrigen Restwert berechnet zu haben. Hinter dieser Entscheidung steht letztlich auch wieder die Überlegung, dass die Haftpflichtversicherung nicht dazu da ist, mehr Geld als Schadenersatz zu leisten, als tatsächlich Schaden entstanden ist.

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